Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16
Wortprotokoll
Ich begreife, dass hier eine gewisse Sensibilität da ist, wenn man Daten herausgeben muss. Aber ich bitte Sie zu beachten: Es ist nicht einfach irgendeine belanglose Angelegenheit. Es ist so, dass die Beförderungsunternehmen verpflichtet sind, den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen Einblick in ihre Passagierlisten zu gewähren - aber nur, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Man kann diesen Einblick nicht einfach beliebig gewähren. Aber wenn es notwendig ist, dann kann man das tun. Das Bundesamt kann zur Erleichterung der Grenzkontrollen mit den Beförderungsunternehmen einen systematischen Datenaustausch vereinbaren, um eben diesen Einblick für die gesetzlich notwendigen Bedürfnisse zu erreichen. Ich finde das Ganze nicht ausserordentlich problematisch, auch wenn es stimmt: Wer in die Listen Einblick hat, kann sehen, wer mit dieser Fluggesellschaft auf den Flughafen gekommen ist.
Herr Vischer, Artikel 99 Absatz 1 ist etwas anderes. Dort geht es darum, dass wir Daten ins Ausland geben. Damit haben wir gemäss Datenschutzgesetz dafür zu sorgen, dass die Daten im Ausland nicht missbraucht werden; das ist etwas anderes.
Hier bei Absatz 2 bekommen die Behörden Daten, und zwar die schweizerischen Behörden. Jetzt können Sie sagen, wir können immer wieder einen Datenschutzvorbehalt machen. Wir wollen hier damit auch sagen: Mit dieser gesetzlichen Bestimmung ist auch das Anliegen des Datenschutzes gewährleistet. Hier ist eine Ausnahme zu machen vom vollständigen Datenschutz.
Ich bitte Sie, zu beachten, worum es geht. Das ist doch widernatürlich: Leute steigen in ein Flugzeug ein; sie müssen alle ihre Daten offen legen, sie müssen bekannt geben, wer sie sind, sie müssen ihre Pässe geben, ihre Papiere vorweisen. Sie kommen auf Listen, diese Listen werden gemacht, damit man bei einem Unglücksfall weiss, wer da ist. Dann steigen sie aus, und zwischen dem Aussteigen aus dem Flugzeug und dem Erreichen des Grenzhäuschens büsst einer plötzlich seine Papiere ein und weiss auch nicht mehr, mit welchem Flugzeug er gekommen ist. Es ist doch etwas Naivität dabei, wenn wir das noch schützen wollen. Für diesen Fall ist Absatz 2 vorgesehen. Wir haben etwa 200 Personen im Jahr, denen das so geht, die nicht mehr wissen, mit welchem Flugzeug sie gekommen sind; und mit dieser Bestimmung ist es eben eruierbar.
Wir sind der Meinung, dass hier das Rechtsschutzinteresse für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben diesem exzessiven Datenschutz vorgeht. Aber Sie haben Recht, das ist eine politische Frage. Stimmen Sie darüber ab!
Der Bundesrat ist, mit den Kantonen, der Meinung, es sei dringend notwendig, dass dies passiere - und ich sehe noch ab von all den Kosten, die es verursacht, um etwas, das relativ einfach festzustellen ist, während Wochen zu eruieren.