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Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-06-16

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Namens der Kommission empfehle ich Ihnen auch, der Mehrheit zu folgen. Wir können uns den Ausführungen des Bundesrates zur Haltung in dieser rechtlich komplizierten Angelegenheit vollumfänglich anschliessen.

Es ist so - es ist verschiedentlich darauf hingewiesen worden -, dass die Bundesverfassung in Artikel 29a von dieser Rechtsweggarantie ausgeht. Man muss aber auch erwähnen, dass es davon Ausnahmen geben kann - Ausnahmen, sofern sie gesetzlich verankert sind.

Ich möchte darauf hinweisen, dass heute natürlich im OG geregelt ist, wann ein Weiterzug ans Bundesgericht zulässig ist. Und wie zu Recht erwähnt worden ist, ist das dann der Fall, wenn eine kantonale richterliche Instanz als letzte Instanz vorgesehen war und entschieden hat. In all diesen Fällen ist schon heute ein Weiterzug ans Bundesgericht möglich.

Es ist zu erwähnen, dass wir hier auch wieder ein Schnittstellenproblem haben, weil die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gleichzeitig mit diesem Ausländerrecht auch den ganzen Bereich der Bundesrechtspflege revidiert. Der Ständerat hat darüber bereits entschieden. Daher ist es richtig, dass man diese Problematik im Ständerat dann nochmals anschaut, wenn sich beide Räte im Rahmen des Bundesrechtspflegegesetzes bezüglich dieser Beschwerden positioniert haben. Das scheint sinnvoll zu sein, denn diese Entscheide müssen natürlich kohärent sein mit den Entscheiden, die unser Rat im Rahmen dieser Revision trifft.

Die Mehrheit der Kommission hat abgestellt auf die heutige Gesetzeslage, auf die Verfassung und das OG, das heute diese Instanzenwege regelt. Für einen Entscheid bei Absatz 4 scheint mir wichtig zu sein, dass man klarstellt: Alle problematischen Ausschaffungen, Fälle des Non-Refoulement, in denen eine Rückschaffung für die betroffene Person schwierig wäre, sind nicht Fragen des Vollzuges, sondern des Entscheides selber. Das muss die beurteilende Behörde in ihrem Entscheid, ob die Ausschaffung zulässig ist oder nicht, berücksichtigen.

Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen. Die SPK hat dies mit 14 zu 6 Stimmen beschlossen.