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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16

Wortprotokoll

Mir scheint hier eine grosse babylonische Sprachverwirrung zu herrschen. Sie führen hier eine Schwarzarbeitsdebatte, die morgen beim Schwarzarbeitsgesetz stattfinden muss. Jetzt führen wir plötzlich für nur eine Kategorie von Gesetzesvergehen, für nur eine [PAGE 1157] Kategorie von Schwarzarbeitern, nämlich nur für jene, die Ausländer sind, einen Tatbestand ein. Es ist doch in Bezug auf die Vergehen bei Schwarzarbeit kein Unterschied, ob jemand als Schwarzarbeiter einen Schweizer, eine Person aus dem EU- oder Efta-Raum oder einen Ausländer von ausserhalb anstellt. Ein Vergehen durch Schwarzarbeit ist ein Vergehen gegen die Abgabepflichten, die man eben hat - AHV usw. -, und gegen die Bewilligungspflichten, die allgemein bestehen.

Warum hat der Bundesrat administrative Sanktionen bei Vergehen gegen dieses Gesetz vorgeschlagen? Warum hat er spezifisch diese Tatbestände hier nicht geregelt? Er ist der Meinung, durch das Schwarzarbeitsgesetz müssten alle diese Sanktionen für alle gelten, gleichgültig ob sie Ausländer sind oder nicht. Zweitens frage ich Sie, warum Sie hier einen Sondertatbestand für Unternehmen schaffen wollen, die im öffentlichen Bereich tätig sind. Die Mehrheit der Unternehmen hat keine Aufträge vom Staat, sie unterliegen dann keinen Sanktionen. Es ist also meines Erachtens falsch.

Herr Lustenberger, Sie haben mir die Frage zum Schwarzarbeitsgesetz von morgen gestellt - das ist nicht mein Gesetz. Meine persönliche Meinung, wenn ich die Ihnen als Bundesrat überhaupt noch sagen darf: Ich bin immer der Meinung gewesen, Schwarzarbeit muss für den Unternehmer, aber auch für den Arbeitnehmer strafbar sein. Das muss für beide gelten. Aber ich weiss jetzt nicht, wie Sie es morgen handhaben, und die Frage, wie es sein sollte, müssen Sie dann morgen Ihrem eigenen Bundesrat stellen, denn es fällt in seine Zuständigkeit.

Hier bitte ich Sie, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben, und zwar weil es mit der Strafbarkeit, die bei einem Gesetz für alle anderen nicht gilt, dann stossende Verhältnisse gibt. Darum ist die Konzeption des Bundesrates besser. Wie sieht sie aus?

Einem Arbeitgeber, der wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, kann die zuständige Behörde die Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sperren bzw. die Bewilligung nicht erteilen. Das ist eine der schmerzvollsten Massnahmen für Unternehmen, und sie gilt dann nicht nur für Leute, welche öffentliche Aufträge haben. Sie ist hier sinnvoll, denn sie bezieht sich auf Ausländerinnen und Ausländer und auf alle Vorschriften, die damit zusammenhängen. Sie kann noch weiter gehen; sie kann nämlich auch androhen, dass dieser Fall eintreten wird, wenn sie sich nicht an das Gesetz halten: Die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen dadurch entstehen, können auferlegt werden.

Was Absatz 4 gemäss der Mehrheit betrifft, wo es heisst: "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche ihre Sorgfaltspflicht mindestens zweimal verletzen, werden .... ausgeschlossen", so denken Sie dabei vor allem an die Schwarzarbeit. Das müssen Sie morgen bei der Behandlung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit regeln.

Im Übrigen frage ich Sie bezüglich der Sanktionen wegen öffentlichen Aufträgen, Herr Gysin: Warum soll diese Massnahme eigentlich nur bei Verletzungen gelten, die dieses Gesetz betreffen? Warum sollen nicht auch andere Regelverletzungen bzw. Verletzungen der Sorgfaltspflicht bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen gelten? Das wird zum Teil auch gemacht, zum Beispiel wenn jemand die gewerkschaftlichen Vorschriften nicht einhält, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Gewerkschaft ist usw.

Absatz 4 ist hier also am falschen Platz. Er muss morgen beim Gesetz gegen Schwarzarbeit diskutiert werden und muss dort für alle gelten, ob Schweizer, EU-Bürger oder Ausländer von Nicht-EU-Staaten. Es macht keinen Sinn, diese Bestimmung hier isoliert einzufügen.

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