Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2004-06-17
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-17
Wortprotokoll
Bei diesem Artikel geht es um die Abgrenzung von Sponsorleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen oder ihr eben nicht unterliegen. Das ist eine sehr heikle Abgrenzung.
Heute haben wir eine sehr austarierte Praxis, die auch vom Bundesgericht bestätigt worden ist. Neu sollen nun Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen dann steuerfrei sein oder als steuerfrei gelten, wenn der Spender oder die Spenderin, also die Unternehmung, irgendwo auf einem Flyer oder auf einem Plakat usw. zwar mit Namen werbewirksam genannt und die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erwähnt wird, dabei aber nicht eine besonders werbewirksame Nennung oder Produktewerbung gemacht wird. Wenn Sie also zum Beispiel in Werbeunterlagen, auf Plakaten, auf Flyers usw. das Logo der Unternehmung bringen, gilt das nicht als besonders werbewirksam.
Da nun heute bei etlichen Unternehmungen die Produktewerbung mit der Werbung für die Unternehmung Hand in Hand geht, sich diese zwei Werbearten also nicht abgrenzen lassen, schaffen wir uns mit der Neuregelung nur neue Abgrenzungsprobleme. Ich möchte hier einige Beispiele nennen: Wenn zum Beispiel das Logo von Coca-Cola, Marlboro, Swatch, Rolex oder Swisscom erwähnt wird - steuerfrei -, ist es ganz klar, dass Sie damit auch eine Produktewerbung haben. Sie können das gar nicht abgrenzen, weil das "brand" auch für das Produkt steht, und das ist immer werbewirksam.
Da wir gegen jede Aushöhlung der Mehrwertsteuerbestimmungen sind und auch am Grundsatz festhalten sollten, dass diese Dienstleistung der Mehrwertsteuer unterliegt, sind wir der Meinung, dass wir hier nicht neue Ausnahmebestimmungen kreieren sollten, die dann wieder andere Unternehmungen benachteiligen.
Ich bitte Sie deshalb, diese neue Ausnahmeregelung zu streichen, dies auch im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die heutige Regelung in der Mehrwertsteuerverwaltung sehr bewährt hat, gerichtlich abgesichert ist und vor allem keine neuen Abgrenzungsprobleme schafft.