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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-17

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-17

Wortprotokoll

Bei Artikel 83a Absatz 4 kann gemäss dem Ständerat - der Bundesrat schliesst sich dieser Fassung an - die Aufsichtsbehörde "eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest."

Ich muss Ihnen sagen: Das Revisionsgesetz ist jetzt kurz vor der Verabschiedung im Bundesrat. Im Revisionsgesetz können Kleinstgesellschaften und Kleinststiftungen, alle juristischen Personen, von der Revisionspflicht befreit werden. Sie müssen sehen, wir haben eine Vielzahl von Kleinstiftungen in unserem Lande, die im Jahr vielleicht 50 Franken Ertrag haben. Jetzt verpflichtet man solche Stiftungen, eine offizielle Revisionsstelle - es kann ja nicht irgendeine sein - einzuführen. Sie werden so im Jahr eine Rechnung von 400 oder 500 Franken haben, und das ist sinnlos. Für solche Fälle sagt der Bundesrat: Da wir immer davon sprechen, dass wir Kleinstbetriebe und Kleinstgesellschaften - und hier Kleinststiftungen - von bürokratisch sinnlosen Regelungen befreien wollen, sollten wir an dieser Ausnahme hier festhalten. Sie steht nachher auch in Übereinstimmung mit dem Stiftungsrecht. Es kann sein, dass die vorberatende Kommission im Detail noch keine Kenntnis vom Stiftungsrecht hatte.

Absatz 4 der Fassung des Ständerates enthält eine Ausnahme: Der Bundesrat kann die Bedingungen festlegen, unter denen die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von dieser Pflicht befreien kann. Das kommt nur bei Stiftungen mit sehr kleinem Vermögen und sehr beschränkter Geschäftstätigkeit infrage.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben lehnt diese Ausnahme ab und beantragt die Streichung dieser Bestimmung. Ich bitte Sie, auch im Sinne der Kohärenz des Stiftungsrechtes und im Kampf gegen übertriebene bürokratische Bestimmungen für Dinge, die nicht sinnvoll sind, hier auch einmal ein Zeichen zu setzen. Es ist klar, dass der Bundesrat dann in der Verordnung festlegen muss, wo dies angewendet werden soll. Nach dieser Vorlage, die mit Absatz 4 der Fassung des Ständerates wörtlich übereinstimmt, dürfen dann eben einzelne Stiftungen - meines Erachtens zu Recht - von der Pflicht befreit werden. Es ist dann auch in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Stiftungsrecht.

Ich bitte Sie, hier der ursprünglichen Fassung zuzustimmen, wie sie der Ständerat beschlossen hat: "Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest." Das ist im Sinne einer zweckmässigen Abwicklung. Sie meinen immer, es gebe nur ganz grosse Stiftungen. In der Schweiz bestehen aber zum grössten Teil kleine Stiftungen: Da haben Leute mit 5000 oder 6000 Franken eine Stiftung gegründet mit Erträgen, die weit unter 100 Franken liegen. Hier zwangsmässig eine offizielle Revisionsstelle zu bezeichnen, das ist übertrieben.