Frick Bruno · Ständerat · 2004-06-02
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-02
Wortprotokoll
Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, Absatz 3 zu streichen.
Es braucht im Bereich der Transplantation Kontrollen. Die Frage ist nur: Welche Kompetenz hat die Bundesstelle, welche sie von Gesetzes wegen ausübt? Auch in diesem Bereich gelten das Verwaltungsverfahrensrecht und die Regeln des Verwaltungsstrafrechtes. Das heisst: Wenn im normalen Verwaltungsverfahren eine Hausdurchsuchung, eine persönliche Durchsuchung erfolgen sollen, dann braucht es die Ermächtigung einer richterlichen Behörde. Solche Ermächtigungen sind erfahrungsgemäss innerhalb von zwei Stunden erhältlich, ohne dass jene Person informiert wird, bei der eine Durchsuchung durchgeführt werden soll. Das ist absolut kein Problem.
Absatz 3 in der Fassung des Bundesrates schiesst weit über das Ziel hinaus. Es solle nämlich die Bundesstelle die Kompetenz erhalten, jederzeit, Tag und Nacht, ohne Ankündigung und ohne richterliche Ermächtigung Hausdurchsuchungen, persönliche Durchsuchungen vorzunehmen. Das ist nicht nötig! Wir haben rechtsstaatliche Prinzipien, die im Verwaltungsverfahrensrecht umgesetzt sind. Hier einen eidgenössischen Kommissär zu schaffen, welcher Tag und Nacht überall aufkreuzen und untersuchen kann, ohne dass eine Verwaltungsstelle, ohne dass ein Richter die Ermächtigung gibt, das geht einfach zu weit.
Die Kommissionssprecherin hat dies damit begründet, es seien sehr lukrative Umgehungsgeschäfte und Missbräuche möglich. Genau darum bestehen strenge Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes, um solche Missbräuche zu ahnden. Nicht überall, wo eine Gesetzesübertretung möglich ist, sollen die rechtsstaatlichen Prinzipien ausgehöhlt werden. Die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes genügen vollauf. Auch Hausdurchsuchungsermächtigungen sind innerhalb von Stunden möglich. Es braucht diese Blankoermächtigung im Gesetz nicht.
Wir wehren uns überall für den Schutz der Privatsphäre. Wenn es dann um die Anwendung geht, können wir doch derart massive Einbrüche nicht zulassen. Der Schutz der Privatsphäre ist wichtig, und die Instrumente des Verwaltungsverfahrensrechtes sind genügend. Es braucht Absatz 3 als Blankonorm für eine Bundesverwaltungsstelle nicht, auch wenn wir deren Arbeit sehr schätzen.