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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2000-06-13

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-13

Wortprotokoll

Beim Bericht Buomberger ging es darum, dass Herr Buomberger den Auftrag erhielt, eine Studie zu machen über den Bereich Kulturgüter, über den Handel mit Kulturgütern und Kunstgegenständen und über das Thema Kunstraub im Zweiten Weltkrieg. Diese Arbeit wurde nicht gerade gerühmt. Ich habe dazu zwei Bemerkungen anzubringen.

1. Zur Qualität der Arbeit: Die Qualifikation der Arbeit durch den Bundesrat in Ziffer 5 der Antwort fällt ausserordentlich schonend und "schönend" aus. Sie steht somit in direktem Widerspruch zur Kritik in den Medien, die beim Erscheinen der Studie Buomberger erhoben worden ist. Dort war die Rede von einem Sammelsurium von Kriminalgeschichten, in deren Zentrum zur Hauptsache nicht Fakten stünden, sondern Vermutungen, Verdacht erregende Umstände - Indizien eben, die auf illegales Handeln der Akteure hinwiesen.

In der "NZZ" vom 12./13. Dezember 1998 wurden auf Seite 17 eine Seite lang Fehlgriffe und unbewiesene Vermutungen kritisiert. Ich begreife den Bundesrat, der den Bericht positiv wertet, weil er sonst das Eingeständnis seiner fragwürdigen Autorenwahl ablegen müsste.

2. Zur Auswahl des Beauftragten: Bei Thomas Buomberger handelt es sich um den Journalisten, der an den Vorbereitungen des ungeheuerlichen und verlogenen BBC-Filmes "Nazigold und Judengeld" mitgewirkt hat, indem er, wie es in der bundesrätlichen Antwort heisst, Material für den Autor des Films, Christopher Olgiati, bereitstellte, von welchem er sich distanziert habe. Das unglaubliche Elaborat der BBC, das auch dem Bundesrat ausdrücklich missfallen hat, konnte allerdings nur mit dem angelieferten Material so gestaltet werden. Diesbezüglich trifft Buomberger eine Mitschuld an diesem Film, eine "culpa in elegendo materiae". Wenn derselbe Journalist einen amtlichen Auftrag zu einer Arbeit in dieser - ich betone das - äusserst sensitiven Materie, in diesem äusserst sensiblen Bereich erhält, so trifft den Auftraggeber eine "culpa in elegendo personae".