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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2004-06-02

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-02

Wortprotokoll

Auch ich möchte Sie bitten einzutreten. Ich möchte Sie ebenfalls bitten, die Rückweisung an die Kommission, wie sie von unserem Kollegen Carlo Schmid beantragt wird, abzulehnen. Ich sehe nämlich nicht, dass in diesen Fragen wesentliche Vorteile entspringen, wenn wir den Kantonen den Vollzug überlassen.

Gestatten Sie, dass ich noch einige andere Fragen anspreche, die in der Vorlage zum Transplantationsgesetz behandelt werden. Es gibt ja Fragen auf verschiedenen Ebenen, zum einen die politischen, medizinischen, juristischen und administrativen Fragen, dann aber vor allem auch die ethisch-moralischen Fragen. Ich möchte mich auf einige Punkte der Ethik beschränken. Ich denke, dass wir diese Fragen auch in diesem Gesetz weitestgehend zur grossen Zufriedenheit behandelt haben.

Bei der Bearbeitung des Transplantationsgesetzes stellen sich dem Gesetzgeber Fragen, die aufgrund gegensätzlicher Weltanschauungen und moralischer Überzeugungen unterschiedlich beurteilt werden. Ethik muss immer zu moralischem und verantwortbarem Handeln führen, zu einem Abwägen zwischen zu erwartendem gesundheitlichem Nutzen und Risiko, und dabei ist der Wille des Patienten zu respektieren. Der Gerechtigkeit kommt in der Spitzenmedizin besondere Bedeutung zu. Der ganze Fragenkomplex der Transplantation darf nicht nur von der Empfängerseite her bewertet werden, sondern muss von einer neutralen Perspektive aus gesehen und beurteilt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Problematik der Totenspenden.

Es gibt in der Fachwelt verschiedene Modelle, die die Zulässigkeit einer Entnahme definieren. Allen ist gemeinsam, dass eine Entnahme bei Personen unzulässig ist, die ihr widersprochen haben. Widerspruchs- und Informationslösungen tragen der Annahme Rechnung, dass sich die meisten Menschen nur ungern mit dem Tod und einer eventuellen Organentnahme auseinander setzen. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen: Wer kein Organ spenden will, muss eine klare Absage zu dieser sensiblen Frage machen. Aus moralischer Sicht ist es meiner Meinung nach nicht vertretbar, gerade aus dieser Grundhaltung vieler Menschen der Transplantationsmedizin Vorteile zu verschaffen. Auch ein hehres Ziel, nämlich Patienten mit einer Organtransplantation helfen zu wollen, darf nicht Kapital daraus schlagen, dass sich Menschen mit diesem Thema nicht beschäftigt haben oder beschäftigen wollen.

Die Unversehrtheit des verstorbenen Menschen ist auch in der abendländischen Kultur ein hohes Gut. Der Zweck heiligt auch hier keine Mittel. Die erweiterte Zustimmungslösung hat den Vorteil, dass mehr Organe anfallen, aber sie hat den grossen Nachteil, dass Angehörige sehr stark belastet werden. Wer sich also mit Transplantationsmedizin befasst, befasst sich nicht nur mit Spendern und Empfängern, sondern in hohem Masse auch mit dem Tod. Das fällt in unserer Zeit der starken Betonung der Diesseitigkeit nicht leicht.

Ein Mensch ist nicht mehr einfach tot, wenn er nicht mehr atmet und sein Herz nicht mehr schlägt; ein Mensch ist tot, wenn alle kritischen Funktionen seines Organismus als Ganzes irreversibel ausgefallen sind. Diese Definition gilt als Hirntodkonzept. Sie emotional zu begreifen fällt vielen nicht leicht. Angesichts eines lieben Sterbenden stellt die Frage der Organentnahme die Angehörigen vor hohe Anforderungen, ja, sie bedeutet eine Überforderung vieler Menschen. Wir haben diese Frage in der Kommission eingehend diskutiert, und wir werden heute - weil ein Antrag Sommaruga Simonetta vorliegt - auf diese Frage noch einmal eingehen können. Ich möchte hier nicht weiter darüber sprechen. Aber ich denke, das ist eine der wichtigen Fragen, die wir hier und heute noch einmal beraten können.

Der Gesetzgeber könnte zudem dem Organmangel entgegenwirken, indem er die Totenspende attraktiver gestaltet. Zum Beispiel könnte subsidiär die Spendebereitschaft berücksichtigt werden. Auch hier liegt ein Antrag vor, der Antrag Pfisterer Thomas. Wir werden uns nochmals mit dieser Frage befassen. Aus ethischer Sicht scheint es mir aber unzulässig, dass der Staat das Prinzip der Gegenseitigkeit fördert, denn alle Menschen sollen ihre Entscheidung frei fällen können. Es sind nicht alle imstande, diese Entscheidung überhaupt zu fällen.

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen, werden gemäss der SGK des Ständerates bezüglich der Zuteilung gleichgestellt. Der Gesetzentwurf versucht mit den Bestimmungen der Nichtdiskriminierung, mit den massgeblichen Kriterien der nationalen Zuteilung und mit der Warteliste die knappen Ressourcen möglichst gerecht zu verteilen. Gleichwohl stellt sich die Frage nach den Prioritäten ausserhalb der festgesetzten Kriterien wie geographische Kriterien, Kompatibilität der Organe, Blutgruppen usw., nämlich hinsichtlich Alter, z. B. bezüglich Minderjährigen und Hochbetagten, hinsichtlich anderer Krankheiten, z. B. physische Erkrankungen, schwierige Nachbehandlungen, voraussichtlich geringe Effizienz usw. Eine perfekte Gerechtigkeit ist anzustreben, wird es aber in der Praxis nie geben.

Mit diesen wenigen Worten bitte auch ich Sie, einzutreten und den Rückweisungsantrag von Kollege Schmid abzulehnen.