Graf Maya · Nationalrat · 2004-09-30
Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2004-09-30
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, der Minderheit zu folgen und somit am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Es geht hier darum, die Förderung einer öffentlichen Diskussion zu medizinischen und ethischen Fragen des Todeskriteriums in diesem Gesetz festzuhalten. Warum? Wie Sie sich sicher erinnern, sind wir das letzte Mal beim Zweckartikel dem Ständerat gefolgt und haben eine Förderungsaufforderung hineingenommen. Wie Sie weiter sehen, haben wir nun hier, in Artikel 59 Absatz 3, erst noch die Möglichkeit geschaffen, dass der Bundesrat einen Organspendevermerk auf einem geeigneten Dokument oder Datenträger vorsehen kann. Bei all diesem ist es wichtig, eine ausgewogene Gesetzgebung zu haben. Darum ist auch die andere Seite zu berücksichtigen, nämlich die Seite, eine seriöse, ausführliche Information und Diskussion über medizinische und ethische Fragen des Todeskriteriums in der Öffentlichkeit führen zu können.
Es ist nämlich so - dessen müssen wir uns sehr bewusst sein -: Es ist das erste Mal, dass in einer Schweizer Gesetzgebung ein Todeskriterium und die Festlegung des Todes überhaupt niedergeschrieben werden. In Artikel 9 dieses Gesetzes sagen wir nämlich - ich möchte Ihnen dies noch einmal zitieren -: "Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind." Eigentlich wäre es besser gewesen, wenn wir diese Kriterien nach einer Diskussion im Zivilgesetzbuch, im ZGB, niedergeschrieben hätten. Die Mehrheit der Kommission und auch Sie haben entschieden, diese Frage hier in diesem Gesetz zu regeln.
Diese Dinge, Todeskriterium und die Festlegung des Todes, lösen aber viele Fragen aus: bei Angehörigen, Pflegenden und Ärzten im konkreten Fall einer Entnahme eines Organs eines Verstorbenen, aber auch bei willigen Organspenderinnen und -spendern selbst. Darum sollten wir allerwenigstens hier - das ist unsere Pflicht - die öffentliche Diskussion aufgrund dieses Artikels anregen, wenn wir es nicht schon vor der Gesetzgebung gemacht haben.
Aus diesen Gründen bittet Sie die Minderheit, hier am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und Buchstabe c von Artikel 59 Absatz 2 im Gesetz zu belassen.