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Gross Jost · Nationalrat · 2004-09-30

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-30

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, den Antrag der Minderheit Graf zu unterstützen.

In Artikel 10 der Bundesverfassung ist das Recht auf Leben garantiert. Die Verfassung müsste damit an sich auch eine Antwort auf die Frage geben, wann Leben beginnt und wann Leben aufhört. Dazu gibt es eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, die grundsätzlich die Hirntodfeststellung als verfassungsrechtlich zulässig erklärt. Mehr ist der Verfassung nicht zu entnehmen, und auch dem Zivilgesetzbuch nicht. Lückenfüllend bestehen deshalb Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, einer privaten Organisation, der damit ohne eine formell-gesetzliche Grundlage eine sehr weit gehende Richtlinienkompetenz eingeräumt wird. Meines Erachtens ist das mit dem Gesetzesvorbehalt in Artikel 164 der Bundesverfassung, der an sich verlangt, Rechte und Pflichten der Personen auf formell-gesetzlicher Grundlage zu regeln, schwer vereinbar.

Aber darum geht es hier auch nicht. Es geht darum, dass wenigstens ein öffentlicher Diskurs über die Todesfeststellung geführt werden muss. Ich bin versucht zu sagen: Der Tod ist zu schwerwiegend, um ihn allein dem Ermessen der Mediziner zu überlassen. Deshalb ist es ein bisschen kleinmütig, wenn bei einer früher klaren Mehrheit für diese Fassung jetzt einfach aus zeitlichen Gründen - um diese Differenz nicht bestehen zu lassen - gesagt wird, man folge hier dem Ständerat, und wenn dann gleichzeitig noch gesagt wird, man könne später dann ja eine Motion der Kommission dazu machen.

Es macht keinen Sinn, das hier im Gesetz nicht als Differenz gegenüber dem Ständerat bestehen zu lassen und zu sagen, wir könnten das Gleiche dann eigentlich auch auf völlig anderem Weg - nämlich mit der Motion - verwirklichen. Das ist offensichtlich ein Umweg, und deshalb sollten wir beim früheren Entscheid dieses Plenums bleiben. Wir haben ohnehin mindestens eine Differenz gegenüber dem Ständerat.

Wir sollten hier deshalb festhalten.