Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-10-04
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-10-04
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung ist der Bund für den Asylbereich zuständig. Demzufolge entscheidet der Bund über die Gewährung oder Verweigerung von Asyl sowie über die Wegweisung. Gemäss Artikel 46 des Asylgesetzes ist der Kanton für den Vollzug einer vom Bund verfügten Wegweisung zuständig. Dem Kanton bzw. einem kantonalen Gericht steht demgemäss keine Kompetenz zu, einen Wegweisungsentscheid zu überprüfen oder den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Es ist gegebenenfalls die Pflicht der Bundesbehörden, kantonale Organe auf die geltende Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen hinzuweisen. Ein solcher Hinweis kann nicht als unzulässige Einmischung in den kantonalen Zuständigkeitsbereich angesehen werden.
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