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Huber Gabi · Nationalrat · 2004-10-05

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-05

Wortprotokoll

Es geht hier um allgemeine Verfahrensbestimmungen, konkret um die Kosten vor Bundesgericht bzw. die Gerichtskosten. Die Minderheit Thanei möchte sie in den Fällen von Artikel 61 Absatz 4, ausser bei mutwilliger Prozessführung, entfallen lassen und im Falle der Ausnahmen auf höchstens 10 000 Franken limitieren.

Die FDP-Fraktion stimmt im Grundsatz mit der Mehrheit, denn vor der obersten Instanz sollte es keine Gratisjustiz geben. Wer bedürftig ist und den entsprechenden Nachweis erbringt, hat ohnehin einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Zudem werden in Artikel 61 Absatz 4 in der Fassung der Mehrheit bereits Ausnahmen gemacht, indem in den dort aufgeführten Belangen die Kosten nicht nach dem Streitwert bemessen werden, sondern 200 bis 1000 Franken betragen sollen. Dieser Kostenrahmen soll verhindern, dass leichtfertig Beschwerde erhoben wird. Dazu muss man wissen, dass z. B. am Versicherungsgericht in Luzern rund 20 Prozent der Fälle zurückgezogen oder nicht weitergezogen werden, sobald sie in bestimmten Belangen kostenpflichtig werden. Wir müssen verhindern, dass Rechtsmittel einfach ergriffen werden, um zu schauen, was passiert. Vergessen wir auch nicht, dass letzten Endes die unterliegende Partei, die Partei, die den Prozess verliert, die Gerichtskosten zu bezahlen hat. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Anliegen der Kostenfreiheit in den fraglichen Fällen erst recht überflüssig.

Es liegt nun aber auch ein Einzelantrag Sommaruga Carlo vor. Ich muss sagen, dass er eine gewisse Logik beinhaltet, nachdem ja bei den Streitwertgrenzen in Artikel 70 in arbeits- und mietrechtlichen Fällen auch eine gleiche Streitwertgrenze festgelegt wurde. In diesem Sinne wäre es kein Unglück, wenn der Einzelantrag Sommaruga Carlo unterstützt würde.