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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2004-10-05

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-10-05

Wortprotokoll

Bisher hatten wir in Staatshaftungsfällen des Bundes keine Streitwertgrenze. Neu soll für den Zugang zum Bundesgericht eine Streitwertgrenze von 30 000 Franken festgelegt werden. Bisher führte der Weg über die Rekurskommission an das Bundesgericht, und zwar ohne Begrenzung. Neu wird der Rechtsweg über das Bundesverwaltungsgericht gehen. Dieses ist dann die unabhängige richterliche Instanz, die einen Fall ohne jede Streitwertbegrenzung überprüfen kann. Danach führt der Weg nur ans Bundesgericht, wenn die Streitwertgrenze von 30 000 Franken erreicht wird.

Ich beantrage Ihnen mit der Kommissionsminderheit, am bisherigen Recht festzuhalten und auf diese Begrenzung des Streitwertes zu verzichten. Warum? In der Kommission wurde betont, dass sich die zivilen Haftungsfälle und die Staatshaftungsfälle im Prinzip sehr ähnlich seien. Das stimmt in einem Punkt, aber nicht generell. Wir haben hier zwei sehr unterschiedliche Partner: Bei den Staatshaftungsfällen stehen sich nicht zwei Privatrechtssubjekte gegenüber, sondern der Staat steht einem Privaten gegenüber. Das ist in Bezug auf die Machtverteilung ein grosser Unterschied.

Dann haben wir in Bezug auf das Verfahren weitere Differenzen: Bei den privatrechtlichen Haftungsfällen haben wir auf kantonaler Ebene zwei unabhängige richterliche Instanzen, die den Fall beurteilen, und dann geht der Fall, wenn er neu die Streitwertgrenze von 30 000 Franken neu übersteigt, ans Bundesgericht. Bei den Fällen, die über das Bundesverwaltungsgericht laufen werden, haben wir nur eine unabhängige [PAGE 1607] richterliche Instanz, die den Fall ohne Begrenzung überprüfen wird. Die von der Mehrheit beantragte Begrenzung des Weges an das Bundesgericht auf Staatshaftungsfälle mit einem Streitwert von 30 000 Franken und mehr ist aus der Sicht der Minderheit nicht sachgerecht.

Wir bitten Sie deshalb, bei den Staatshaftungsfällen eine freie Überprüfung durch das Bundesgericht ohne Streitwertgrenze beizubehalten.