Pelli Fulvio · Nationalrat · 2004-10-05
Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-05
Wortprotokoll
In der letzten Zeit habe ich mich viel mehr mit der Revision des Invalidenversicherungsgesetzes als mit der Revision des Bundesgerichtsgesetzes beschäftigt. Ich habe somit oft und von mehreren von Ihnen gehört, dass die Sanierung der IV eine Senkung der jährlich zugesprochenen Renten um 10, 15, 20 oder sogar 30 Prozent - das sagt insbesondere die SVP - voraussetzt. Als ich mich mit dem Bundesgerichtsgesetz beschäftigt habe, war es [PAGE 1608] somit eine grosse Überraschung, dass eine "grosse Koalition" von Kommissionsmitgliedern entschieden hatte - im Rahmen einer so genannten Kompromisslösung und entgegen der Meinung des Bundesrates -, die Wiedereinführung der vollen Kognitionsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu beschliessen.
Kürzlich hat der Bundesrat eine Vorlage zum IV-Verfahren präsentiert, die zur Sanierung der IV dringend notwendig ist. Sie sieht eine Verfahrensstraffung vor, die auf drei Massnahmen basiert: Einschränkung der Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, Einführung einer moderaten Kostenpflicht für Fälle vor den kantonalen Versicherungsgerichten und vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Ersetzung des Einspracheverfahrens durch das Vorbescheidverfahren. Die Einspracheentscheide der IV-Stellen werden heute von den kantonalen Versicherungsgerichten als Erstinstanzen und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als Zweitinstanz mit voller Kognition überprüft. Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ausschlaggebend.
Ein IV-Verfahren, das auf medizinischen Gutachten basiert, kann heute von der Anmeldung des Leistungsanspruchs bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gut und gerne vier bis acht Jahre dauern. Spricht das Eidgenössische Versicherungsgericht entgegen den Vorinstanzen eine IV-Rente zu, kann dies - auf Jahre zurück, zuzüglich eines Jahres vor der Anmeldung - eine stattliche Nachzahlung in der Höhe von bis zu einigen Hunderttausend Franken bewirken. Die uneingeschränkte Aussicht, über den Beschwerdeweg zu einer Invalidenrente mit einer Nachzahlung von einigen Hunderttausend Franken zu gelangen, engt die Chancen einer erfolgreichen beruflichen Integration ungemein ein. Die versicherte Person zweifelt von Anfang an am Erfolg der beruflichen Massnahme, weil die Option eines positiven Rentenentscheides bestehen bleibt. Sie bemüht sich auch nicht voll um eine Integration, weil sie befürchtet, mit einer optimalen Mitwirkung das Recht auf eine Rente zu verwirken. So funktioniert der Mensch!
Der Kompromissantrag der Kommission sieht vor, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte in der IV, in der UV und bei Leistungsstreitigkeiten umfassend überprüfen soll. Es ist dabei nicht an die vorinstanzliche Tatsachenerhebung und Ermessensausübung gebunden. Das EVG kann unter anderem neue Beweismittel zulassen, insbesondere Gutachten, wodurch sich das Verfahren zusätzlich in die Länge ziehen kann. Je länger das Verfahren dauert, desto mehr schwinden die Chancen, den ursprünglichen Sachverhalt beweiskräftig zu erheben. Aber je länger das Verfahren dauert, desto grösser sind die Chancen, den Sachverhalt in Richtung invalidisierende Gesundheitsschädigung zu verwässern. Das EVG ist indessen auch an den ursprünglichen, eine Gesundheitsschädigung ausweisenden Sachverhalt gebunden, selbst wenn es der eine Rente beantragenden Person anschliessend, während des Verfahrens, besser geht.
Die Beibehaltung der vollen Kognitionsbefugnis ist nicht nur unnötig, sie führt auch zur Erschwerung oder sogar Verunmöglichung von Reintegrationsmassnahmen. In diesem Sinne erweckt der Antrag der Kommission nur den Anschein, sozial zu sein, er ist es aber nicht. Sozial ist es, gesunde Leute wieder in die Arbeitswelt zu integrieren. Deshalb kann ich mit dem Antrag der Kommission nicht leben. Wir können nicht immer wieder behaupten, dass das Konzept der Invalidität nicht mehr gesetzeskonform ausgelegt wird und dass zu viele Renten zugesprochen werden, wenn wir uns gleichzeitig weigern, für die IV-Verfahren die gleichen Prüfungskriterien anzuwenden, die bei allen anderen Rekursfällen vor einem Bundesgericht angewendet werden. Es geht um die Glaubwürdigkeit der Politik.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.