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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2004-10-06

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-10-06

Wortprotokoll

Es geht hier um die Frage - das ist im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) geregelt -, wann Zwischenverfügungen selbstständig anfechtbar sind. Nach dem heute geltenden VwVG, Artikel 45 Absatz 1, sind es zum einen Zwischenverfügungen, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss im Einzelnen nachgewiesen werden. Weiter sind nach geltendem Recht, nach Artikel 45 Absatz 2 VwVG, die Gründe selbstständig anfechtbar, die in den Buchstaben a bis h vorliegen; also unter anderem bei Beweiserhebungen, bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege usw.

Nach der neuen Formulierung sind nur noch Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand ohne weiteren Nachweis selbstständig anfechtbar. Meines Erachtens war die geltende Gerichtspraxis so gestaltet - sicherlich zumindest was den Sozialversicherungsprozess anbetrifft -, dass immer dann, wenn einer der Gründe gemäss Absatz 2 vorlag, z. B. die Ablehnung von Beweisanerbieten, diese Verfügung auch ohne Nachweis eines weiteren Nachteils selbstständig anfechtbar war. Diese Frage bedarf heute noch einer Klärung. Ich bitte den Bundesrat deswegen um Auskunft, ob sich hier eine Änderung zum geltenden Recht ergibt und dies insbesondere, Herr Bundesrat Blocher, in Bezug auf den Sozialversicherungsprozess.

Wir verlangen, dass wir an der geltenden Regelung festhalten, nämlich dass die Zwischenverfügungen immer dann, wenn die Punkte gemäss Artikel 45 Absatz 2 Literae a bis h vorliegen, selbstständig anfechtbar sind, ohne dass man einen zusätzlichen Nachteilsnachweis vorbringen muss. Ich bitte Sie, Herr Bundesrat Blocher, um Klärung der geltenden Praxis.

Falls das keine Klarheit ergibt, bitte ich Sie, gemäss dem geltenden Recht dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Wenn Sie dem Minderheitsantrag zustimmen, müsste man allenfalls die Formulierung in Artikel 46 anpassen.