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Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2004-10-07

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-07

Wortprotokoll

Ich stehe wohl kaum im Verdacht, nicht die Interessen von Haus- und Grundeigentümern zu vertreten. Trotzdem muss ich sagen, dass der Antrag der Minderheit bezüglich Enteignungsrecht zu weit geht und deshalb abzulehnen ist.

Der neue Absatz 1b Buchstabe a ist problematisch. Darin wird gefordert, dass das Enteignungsrecht nur dann erteilt werden kann, wenn die Anbieterin von Fernmeldediensten einen qualitativen Bedürfnisnachweis bezüglich Grundversorgung erbringt. Für alle Bedürfnisse, die über die Grundversorgung hinausgehen, wäre also eine Enteignung ausgeschlossen. Dies bedeutete eine klare Verzerrung des Wettbewerbes, das ist weder sinnvoll noch haltbar. In der Kommission unterstützte eine klare Mehrheit die Auffassung, dass Marktbarrieren zu verhindern und Investitionen zu fördern sind. Wenn das Enteignungsrecht unnötig eingeschränkt wird, können damit auch Investitionen verhindert werden. Die heute gebräuchliche Enteignungsregelung im Fernmeldebereich hat bislang zu wenigen Problemen geführt, es sind in diesem Zusammenhang nur ganz wenige Verfahren überhaupt bekannt. Von daher ist eine Verschärfung im Gesetz nicht nötig, sie ist sogar eher kontraproduktiv.

In Absatz 1b Buchstabe b werden vorgängige Verhandlungen verlangt. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass nachgewiesen werden muss, dass Verhandlungen mit den Grundeigentümern zu keinen zumutbaren Ergebnissen geführt haben. Diese Forderung ist schlicht nicht nötig. Das Enteignungsrecht kommt ja wirklich nur dann zum Zug, wenn auf gütlichem Weg keine Lösung gefunden wird. Sicher eröffnet ein Fernmeldedienstanbieter ein solches Verfahren nur dann, wenn es nicht anders geht; sicher schöpft er vorher auch im eigenen Interesse alle Einigungsmöglichkeiten aus. Enteignungen sind aufwendige juristische Verfahren. Der finanzielle Aufwand für ein solches Verfahren ist gross, und auch der Imageschaden in der Öffentlichkeit wird, wenn immer möglich, vermieden. Mit der neuen Formulierung von Artikel 11, wie wir sie heute beschlossen haben, nämlich dass der Zugang zu Kabelkanälen auch Konkurrenten geöffnet werden muss, ist die Forderung meines Erachtens obsolet. Lassen wir es also bei der bisherigen Formulierung.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

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