Huber Gabi · Nationalrat · 2004-10-07
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-07
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Glasson wurde am 19. Juni 2003 in der Form einer allgemeinen Anregung eingereicht und von fünfzig Mitgliedern unseres Rates mitunterzeichnet. Die Initiative verlangt, dass das Strafgesetzbuch so ergänzt und verändert wird, dass das organisierte Verbrechen an Minderjährigen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Verstoss gegen die Interessen der internationalen Gemeinschaft eingestuft wird. Insbesondere soll dieses Verbrechen geahndet werden können, unabhängig davon, wo und wann es begangen wurde, welche Nationalität Opfer oder Täter haben, und auch unabhängig davon, ob die Täter den Schutz der Immunität geniessen.
Der Kommission für Rechtsfragen lagen bei der Vorprüfung der Initiative auch drei Petitionen vor, nämlich die Petition 04.2009 "Revision des StGB. Sexualdelikte gegen Minderjährige" der Organisation Platem, die Petition 04.2007 "Gewalt gegen Minderjährige als Verbrechen gegen die Menschlichkeit" der Associazione Telefono S.O.S Infanzia und die Petition 04.2008 "Das organisierte Verbrechen an Kindern ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit" von Terre des Hommes.
Die Kommission hat am 12. Februar 2004 einstimmig beschlossen, der Initiative Glasson Folge zu geben. Sie hat dabei im Sinn von Artikel 127 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes gleichzeitig entschieden, die drei erwähnten Petitionen zum hängigen Beratungsgegenstand in den Rat einzubringen. Bei ihrem Beschluss ist die Kommission von folgenden Überlegungen ausgegangen: Die Ausbeutung von menschlicher Not, darunter auch das grenzüberschreitende organisierte Verbrechen an Kindern, ist leider eine Tatsache. Die Fälle dieses organisierten Verbrechens sind zahlreich und nehmen die verschiedensten Formen an wie Kinderhandel, Kinderprostitution, Kinderversklavung, Pädokriminalität, Ermordung von Strassenkindern, Verstümmelung, Freiheitsberaubung und Entführung, Verkauf von Kindern im Hinblick auf eine Adoption, Organhandel usw. Nach Schätzungen von Unicef zählen jedes Jahr rund eine Million Kinder, hauptsächlich Mädchen, zu den Opfern des Kinderhandels.
Gemäss Artikel 11 Absatz 1 unserer Bundesverfassung haben Kinder und Jugendliche "Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung". Zudem hat sich die Schweiz im Übereinkommen über die Rechte des Kindes verpflichtet, alle geeigneten innerstaatlichen, bilateralen und multilateralen Massnahmen zu treffen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu jeglichem Zweck und in jeglicher Form zu verhindern. Das steht in Artikel 35 des Übereinkommens.
Damit der besondere Schutz von Kindern greift, braucht es Instrumente, mit denen diese Delikte geahndet werden können. Die Gerichte sind derzeit nur dann zuständig, wenn eine Verbindung zwischen der Schweiz und dem begangenen Verbrechen besteht, wenn seit der Tat nicht zu viel Zeit verstrichen ist und auch nur wenn der Täter keine Immunität geniesst. Die Aufnahme des organisierten Verbrechens an Kindern als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ins Strafgesetzbuch ermöglicht es, diesen Straftaten einen universellen, nicht verjährbaren Charakter zu geben und die Privilegien der Immunität zu schwächen.
Die Schweiz hat im Oktober 2001 das so genannte Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes ratifiziert und die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof gesetzlich geregelt. Die Verwaltung - d. h. konkret der Leiter des Dienstes für internationales Strafrecht im Bundesamt für Justiz - hat uns in der Kommission dargelegt, dass die Kodifizierung und die lückenlose Verfolgung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Verletzung des humanitären Völkerrechtes damals einer zweiten Gesetzgebungsetappe vorbehalten wurde. Man hat in diesem Sinne eine Zweiteilung vorgenommen.
Nach der schweizerischen Rechtsordnung können zwar gewisse Verbrechen bereits heute in den meisten Fällen über Tatbestände des Strafgesetzbuches wie Tötung, Vergewaltigung, Geiselnahme und andere Schwerstverbrechen erfasst und insbesondere dann entsprechend streng sanktioniert werden, wenn es sich bei den Opfern um Kindern handelt. Um jedoch in jedem Fall eine lückenlose Verfolgung der schwersten Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu gewährleisten, sollen die im Römer Statut enthaltenen Tatbestände möglichst bald ins schweizerische Recht aufgenommen werden. Eine entsprechende Vorlage, so wurde uns in der Kommission im Februar gesagt, befinde sich im Moment in Vorbereitung und könnte eventuell in diesem Herbst - das wäre ja jetzt - in die Vernehmlassung gegeben und in etwa zwei Jahren dem Parlament vorgelegt werden.
Es handelt sich dabei um eine umfangreiche Vorlage, welche Änderungen sowohl des bürgerlichen Strafgesetzes wie auch des Militärstrafgesetzes und weiterer Erlasse beinhaltet. Im Vordergrund steht dabei die Schaffung eines neuen Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie eine detaillierte Definition der Kriegsverbrechen. Bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit geht es nach völkerrechtlicher Definition um schwerste Menschenrechtsverletzungen, welche in ausgedehnter und systematischer Weise gegenüber der Zivilbevölkerung begangen werden. Die Umschreibung der verschiedenen Tatbestände nach Artikel 7 des Römer Statuts deckt eine Vielzahl von Tathandlungen ab, welche sich insbesondere auch gegen Kinder richten.
Die Kommission stand somit vor der Frage, ob sie der parlamentarischen Initiative Glasson parallel zu den im Zuge des Römer Statuts laufenden, umfassenden Folgemassnahmen Folge geben soll. Sie hat sich ausdrücklich und einstimmig dafür entschieden. Es ist zwar erfreulich, dass die Verwaltung bereits an der Arbeit ist. Die Kommission möchte jedoch ein Signal setzen und mit einem entsprechenden Parlamentsbeschluss zum Ausdruck bringen, dass dieses Geschäft wichtig und dringlich ist. Die traurige Aktualität bekräftigt dieses Anliegen im Nachhinein zusätzlich, denn die Geiselnahme von Beslan zum Beispiel, ein Superlativ des Schreckens, entspricht der Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Römer Statuts.
Der Schutz der Kinder ist mindestens so dringlich wie die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, des Drogenhandels und des Terrorismus. Die Schweiz könnte auf internationaler Ebene mit gutem Beispiel vorangehen, wenn sie das organisierte Verbrechen an Kindern in ihrem Strafgesetzbuch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstuft.
Aus allen diesen Gründen ersuche ich Sie im Namen der Kommission für Rechtsfragen um Folgegeben.