Joder Rudolf · Nationalrat · 2004-10-07
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-10-07
Wortprotokoll
Es geht hier um ein Problem der Raumplanung. Die heutigen Rechtsgrundlagen betreffend Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone sind unbefriedigend, es besteht Handlungsbedarf.
Mit der vorliegenden Initiative verlange ich etwas Naheliegendes, nämlich dass in der Landwirtschaftszone die Kleintierhaltung grundsätzlich und generell ermöglicht wird. Das ist heute nicht in allen Fällen gegeben, deshalb soll das Raumplanungsrecht angepasst werden. Die Initiative ist in der Form der allgemeinen Anregung abgefasst, sie lässt also Handlungsspielraum für die Konkretisierung im Rahmen der zweiten Phase.
Die Kleintierhaltung nimmt in der Schweiz eine bedeutende Stellung ein. In unserem Land beschäftigen sich sehr viele Personen aus allen Alterskategorien mit der Haltung und der Zucht von weit mehr als einer Million Kleintieren. In meiner Tätigkeit als Jurist und auch als Gemeindepräsident bin ich immer wieder mit entsprechenden Problemen - vor allem mit Problemen raumplanerischer Art - konfrontiert worden. Diese züchterische Tätigkeit hat durchaus auch eine öffentliche Bedeutung. Die Kleintierzucht leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und sichert dadurch auch genetische Ressourcen. Die Kleintierhaltung weckt durch gezielte Jugendarbeit das Verständnis für die Kreatur: Rund 30 000 Mitglieder der Schweizerischen Gesellschaft für Kleintierzucht sind Jungzüchter. Die Kleintierhaltung ermöglicht vielen Personen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung und erfüllt damit auch eine soziale Funktion. Schliesslich werden mit der Kleintierhaltung für weite Bevölkerungskreise der Bezug zur Natur aufrechterhalten und das Verständnis für das Tier geweckt.
Mit dem heutigen Planungsrecht wird nun aber diese Kleintierhaltung zunehmend abgedrängt. Die Kleintierhaltung in der Wohnzone wird immer mehr beeinträchtigt, das Verständnis und die Akzeptanz haben stark abgenommen. Immer häufiger werden Kleintierhalter mit Reklamationen und gerichtlichen Klagen aus der Nachbarschaft konfrontiert. Es sind dies vorwiegend Klagen, die aus dem Nachbarrecht gemäss ZGB abgeleitet sind. In Gewerbe- und Industriezonen können theoretisch auch Kleintiere gehalten werden, das ist aber mit einer artgerechten, mit einer guten, mit einer gesunden Tierhaltung kaum zu vereinbaren.
Von der Sache her wäre es nahe liegend, dass die Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone möglich ist. Diese Zone wäre dazu prädestiniert, weil die Kleintierzucht ursprünglich grösstenteils aus der Landwirtschaft stammt.
Die heutige Rechtslage betreffend Landwirtschaftszone ist aber unbefriedigend. Bestehende Gebäude in der Landwirtschaftszone können für die Kleintierhaltung durch Freizeitlandwirte nur eingeschränkt oder überhaupt nicht genutzt werden, und die Neuerstellung eines Unterstandes oder kleinen Stalles durch einen Freizeitlandwirt ist in der Landwirtschaftszone verboten. Die Ausgrenzung der Kleintierhaltung aus der Landwirtschaftszone wurde durch den Bundesrat mit dem Erlass von Artikel 34 Absatz 5 der Raumplanungsverordnung im Juni 2000 noch zusätzlich verstärkt.
Warum muss die landwirtschaftsartige und naturnahe Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone dermassen stark eingeschränkt werden? Warum soll das Land, das sich für die Landwirtschaft weniger gut eignet, nicht durch Kleintierhaltung genutzt werden können? Warum ist das Halten von Kleintieren unter dem Titel Landwirtschaft gestattet, während das Halten der gleichen Tiere im gleichen Gebäude unter dem Titel Freizeitlandwirtschaft mit kleinen Ausnahmen verunmöglicht wird? Warum wird die Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone mehr eingeschränkt als in der Wohnzone?
Dies alles sind anstehende, unbefriedigende Situationen. Ich bitte Sie, mitzuhelfen, diese Probleme anzugehen, und ich bitte Sie, dieser Initiative Folge zu geben.