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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-14

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-14

Wortprotokoll

Nach Ablauf der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. August 1999 angeordneten generellen Ausreisefrist von Ende Mai dieses Jahres hat am 1. Juni die Phase 3 des geregelten und zwangsweisen Vollzuges von Wegweisungen nach Kosovo begonnen. Das Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm Kosovo ist ein grosser Erfolg; mein Dank geht an dieser Stelle an all diejenigen, die durch ihren unermüdlichen Einsatz für den reibungslosen Ablauf dieses Programmes besorgt sind. Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen und Vollzugsbehörden sowie die Flughafenpolizei Zürich-Kloten haben grosse Arbeit geleistet.

Im Rahmen der Phasen 1 und 2 zur Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr haben sich von Juli 1999 bis 13. Juni 2000, also bis gestern, 32 795 Personen zur Programmteilnahme angemeldet. Von diesen sind bis gestern bereits 26 047 Personen freiwillig zurückgekehrt. Basierend auf den Daten der Personenregistratur des BFF sind per Stand Juni rund 14 500 Personen von der Ausreisefrist betroffen. Ich betone, dass es sich bei diesen 14 500 Personen ausschliesslich um Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien handelt, welche zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 30. Juni 1999 in die Schweiz eingereist sind.

All jene Personen, die nach dem 30. Juni letzten Jahres in die Schweiz eingereist sind und ein Asylgesuch gestellt haben, sind zu keinem Zeitpunkt unter die kollektive vorläufige Aufnahme gefallen und waren somit auch nicht am Rückkehrhilfeprogramm teilnahmeberechtigt. Für diese Personengruppe, also für jene Personen, die ab dem 1. Juli 1999 in unser Land eingereist sind, wurden individuelle Ausreisefristen angesetzt. Wir haben eine Reihe von Fristverlängerungen vorgesehen: für ethnische Minderheiten, für Familien mit schulpflichtigen Kindern bis zum Ende des Schuljahres, für Jugendliche in Ausbildung, falls sie ihre Ausbildung vor dem 31. August 1999 begonnen haben. Es gibt auch eine Reihe von individuellen Fristverlängerungsgesuchen, die hängig sind.

Insgesamt macht die Zahl der Personen mit Fristverlängerungen beziehungsweise entsprechenden Gesuchen rund 4000 aus, und es verbleiben somit noch rund 10 500 [PAGE 667] Personen, welche seit dem 1. Juni dieses Jahres ausreisepflichtig sind.

Kernstück der Phase 3, die nun seit dem 1. Juni läuft, ist die zentrale Ablauforganisation und Koordination der Ausreisen für die Periode von Juni bis Dezember dieses Jahres. Für die operationelle Umsetzung der Phase 3 hat sich das BFF bis Ende Dezember dieses Jahres bei spezialisierten Luftfahrtunternehmen Optionen für monatlich 1000 Passagierplätze ab Zürich-Kloten und Genf-Cointrin gesichert.

Im Rahmen der seit Anfang Juni laufenden selbstständigen und zwangsweisen Rückkehr stehen der Luftweg und der Landweg zur Verfügung. Auf dem Luftweg bestehen folgende Rückkehrvarianten:

1. Die selbstständige Rückkehr mit Linienflügen für Personen, die gegenüber den kantonalen Fremdenpolizeibehörden glaubhaft zusichern, selbstständig auszureisen.

2. Die polizeiliche Zuführung zu Linienflügen für Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie nicht selbstständig ausreisen werden. Die Kantone prüfen anhand einer Risikobeurteilung, ob sich eine Person der Ausreise widersetzen wird. Falls dies zutrifft, wird die Person mit polizeilicher Begleitung zum Flughafen geführt.

3. Eine polizeiliche Begleitung auf Linienflügen bei Personen, bei welchen mit renitentem Verhalten zu rechnen ist. In der Regel sind zwei polizeiliche Begleiter pro Person vorgesehen.

4. Sonderflüge für schwer renitente und gewaltbereite Personen, z. B. Gewalttäter und gemeingefährliche Personen.

Es erfolgt eine zentrale Flugbuchung durch das BFF. Was Sonderflüge betrifft, möchte ich noch festhalten, dass für gewaltbereite Personen und haftentlassene gemeingefährliche Straftäter nach Massgabe des Bedarfes der Kantone Sonderflüge durch das BFF organisiert und auch zentral koordiniert werden. Sie können im Rahmen der vorhandenen Charterkapazitäten abgewickelt werden. Das BFF koordiniert vor jedem Linien- oder Sonderflug mit dem Liaison Office in Pristina die Einreisemodalitäten; insbesondere stellt es 48 Stunden vor Abflug dem Verbindungsbüro die Passagierlisten zu.

Zur Rückkehr auf dem Landweg: Die individuelle Rückkehr auf dem Landweg im Rahmen des multilateralen Transitabkommens vom 21. März 2000 ist möglich. Es gilt für Personen, die im Rahmen des vorgeschriebenen Ausreisegesprächs das Bedürfnis aufzeigen und glaubhaft zusichern, selbstständig auf dem Landweg zurückzukehren.

Für die Rückkehr nach Kosovo stellt das BFF ein schweizerisches Ersatzreisedokument, ein so genanntes Laissez-passer des EJPD, aus. Der Bund zahlt für die Rückkehrer auch ein Zehrgeld für die Ausreise. Dieses dient für die Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise und nach der Ankunft im Heimatstaat. Die Kantone zahlen diesen Betrag in D-Mark aus, da diese Währung in Kosovo als inoffizielles Zahlungsmittel etabliert ist. Schweizerfranken werden dort eins zu eins konvertiert. Das Zehrgeld beträgt 200 D-Mark pro Erwachsenen und 50 D-Mark pro Kind. Familien werden maximal 750 D-Mark ausbezahlt.

Nach einer Vereinbarung des BFF mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) empfängt die IOM Pristina ab dem 1. Juni dieses Jahres auch Rückkehrer der Phase 3 am Flughafen und fährt mit Bussen in die Herkunftsregionen dieser Personen. Bisher hatte die IOM nur bei der freiwilligen Rückkehr Aufträge übernommen.

Ich möchte Ihnen auch erste Informationen zum Ablauf der Phase 3 geben. Die Abteilung Vollzugsunterstützung hat bei der Fluggesellschaft Avio Impex auf dem Linienflug von Zürich nach Pristina von Montag bis Freitag ein Kontingent von 40 Plätzen gebucht. Im Rahmen des ersten Fluges vom 5. Juni konnten 27 Personen zurückgeführt werden. Am 6. Juni waren es 32 Personen. Vom 1. bis zum 13. Juni sind ab Zürich-Kloten etwa 250 Personen ausgereist. Jeder Flug wird in der Regel von fünf Sicherheitspersonen begleitet. Bei gewaltbereiten und renitenten Personen wird eine individuelle Begleitung durch zwei Polizeibeamte angeordnet.

Zusätzlich wurde auf dem Linienflug von Genf nach Pristina jeweils am Samstag ein Kontingent von 30 Plätzen gebucht. Der erste Kontingentsflug ab Genf fand am 3. Juni statt, und bis am 13. Juni, also bis gestern, sind ab Genf rund fünfzig Personen ausgereist.

Allgemein kann gesagt werden, dass die Kantone von der zentralen Flugbuchung im Büro Koordination Kosovo rege Gebrauch machen. Die Kontingente können für die nächsten Tage problemlos gefüllt werden.

Der nächste Sonderflug von Zürich nach Pristina wurde auf den 20. Juni angesetzt und ist in erster Linie für gewaltbereite und renitente Rückkehrer bestimmt. Sollte es im Sommer zu einer Verknappung der Kapazitäten auf den Linienflügen kommen, so werden bei Bedarf Sonderflüge für Familien mit schulpflichtigen Kindern durchgeführt.

Die Variante der selbstständigen Ausreise auf dem Landtransit hat bisher ein eher verhaltenes Interesse gefunden, bildet aber in Einzelfällen eine geschätzte Alternative, z. B. bei Flugangst oder beim Wunsch, Hausrat zurücktransportieren zu können.

Gegenwärtig wird auch im BFF die Datenbank für das Vollzugscontrolling aufgebaut, und ab Mitte Juni werden wöchentliche Statistiken publiziert.