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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-09-22

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-09-22

Wortprotokoll

Ich kann mich angesichts der Ausführungen des Berichterstatters, denen ich mich voll anschliessen kann und die der Meinung des Bundesrates entsprechen, relativ kurz fassen. Das Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten unterscheidet sich von übrigen Rückübernahmeabkommen eigentlich nur durch den Namen. Es ist, auch aus psychologischen Gründen, ein anderer Name gewählt worden. Aber es ist ein Rückübernahmeabkommen, das heisst, es ermöglicht beiden Vertragsparteien, Staatsangehörige, die sich illegal im jeweils anderen Land aufhalten, in ihr Heimatland zurückzuführen.

Solche Abkommen unterliegen der Kompetenz des Bundesrates. Es ist hier jedoch nicht dieser Weg gewählt worden, sondern das Abkommen musste dem Parlament vorgelegt werden, wie der Berichterstatter schon angetönt hat, weil es in Bezug auf die Datenübermittlung durch die heutige gesetzliche Grundlage nicht abgedeckt ist. Darum muss die Bundesversammlung das Abkommen genehmigen. Wir haben es deshalb der Bundesversammlung vorgelegt.

Das wirft natürlich immer auch die Frage nach dem Referendum auf. Ich möchte auf die Begründungen, die Ihnen der Bundesrat 2003 vorgelegt hat, nicht eingehen. Sie sind der Meinung, dass man das Abkommen nicht dem Referendum unterstellen sollte; aber es ist tatsächlich eine Problematik. Vor allem wenn Sie einen Vertrag der Bundesversammlung vorlegen, weil eine Bestimmung drin ist, die nicht durch das Gesetz abgedeckt ist, schaffen Sie ja durch die Genehmigung dieses Vertrages auch eine gesetzliche Kompetenz, einen solchen Vertrag abzuschliessen.

Das wirft natürlich die Frage nach dem Referendum auf. Die Begründungen, die jeweils gegeben werden, warum man ein Referendum nicht zulassen sollte, sind problematisch, vor allem wenn sie in jedem Einzelfall etwas anders ausfallen; da teile ich die Auffassung von Herrn Pfisterer. Ich bin natürlich von Haus aus der Meinung: In dubio pro referendum. Ich bin auch im Bundesrat in dubio für das Parlament, weil ich der Meinung bin, dass das so sein sollte. Aber ich sehe, dass hier die Meinung besteht, man solle das Abkommen nicht dem Referendum unterstellen. Aber die Sache muss generell geprüft werden. Ich werde das mitnehmen, das heisst, ich habe es schon mitgenommen, und ich habe dem Bundesamt für Justiz einen Auftrag gegeben. Man sollte hier klare Rechtsgrundsätze festlegen - oder Anwendungsgrundsätze, es muss ja noch nicht gesetzlich sein -, unabhängig von einem konkreten Fall, damit man nicht jedes Mal einen besonderen Grund findet, warum man es nicht machen sollte. Wir nehmen das mit, Herr Pfisterer.

Nun zur Ausnahmebestimmung: Sie müssen sehen, dass die nigerianische Seite mit den Forderungen natürlich viel weiter ging. Sie wollte eine fast komplette Datenübermittlung von den Personen. Das wurde jetzt darauf reduziert, dass man bekannt gibt, welche Behörde im Land es war - ob es eine Justiz- oder eine Verwaltungsbehörde war -, welche den Aus- oder Wegweisungsentscheid für die rückzuführende Person getroffen hat. Das gibt dann natürlich auch den Hinweis, ob jemand in einem Strafverfahren oder nur in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren war. Man hat hier also einen Kompromiss gefunden. Ich glaube, er ist tragbar. Aber diese Datenübermittlung ist durch das Anag nicht gedeckt.

Nun zur Zusammenarbeitsklausel: Ich möchte darauf hinweisen, dass die Rückführungsabkommen natürlich immer auch mit Forderungen von der anderen Seite verbunden sind. Es ist natürlich nicht so, dass die einem das so leicht machen, vor allem natürlich deshalb nicht, weil es ja wahrscheinlich mehr illegal anwesende Nigerianer in der Schweiz hat als illegal anwesende Schweizer in Nigeria. Mit der gegenseitigen Verpflichtung der Überführung von illegal anwesenden Personen ist das Äquivalent natürlich nicht einfach schon gegeben. So war es natürlich auch hier. Die meisten Länder verlangen natürlich einen freien Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt, und das müssen wir immer ablehnen. Ich sage das nur denjenigen, die sagen: Ja, man muss überall Rückführungsabkommen machen. Das ist das Gegengeschäft, das angeboten wird. Sie werden begreifen, dass wir das nicht tun können. Und viele Länder, die eine Visumspflicht haben, sagen: Gut, wir sind zu einem Rückführungsabkommen bereit, aber wir wollen die Aufhebung der Visumspflicht. Da muss ich Ihnen sagen: Wir müssen natürlich aufpassen, dass wir nicht vom Regen in die Traufe kommen, indem wir nachher zwar ein Rückführungsabkommen haben, aber eine noch viel grössere Zahl von Personen, die in das Land kommen, die wir eigentlich nicht im Land haben können und die illegal einreisen. In diesem Fall gibt es die Zusatzvereinbarungen, die abgemachten Leistungen, wie die technische Unterstützung, dann Ausbildungshilfen in der Aidsprävention, in der Bildung und Entwicklungszusammenarbeit. Das betrifft dann vor allem die Deza. Das geht eigentlich in den Bereich der Entwicklungshilfe, es ist eine Ausdehnung der Entwicklungshilfe, und das entspricht dann auch wieder dem Entwurf des Anag und der Diskussion um das Asylgesetz. Bei Staaten, welche sich also weigern, ihre Leute zurückzunehmen, sollten wir in der Entwicklungshilfe natürlich nicht allzu grosszügig sein.

Wir bitten Sie also, Ihrer Kommission zu folgen. [PAGE 482]

Zur letzten Frage, die Herr Kuprecht hier aufgebracht hat, nämlich die Frage der Abacha-Gelder: Es ist so, dass über die Rückführung der Abacha-Gelder noch ein Rechtsstreit besteht; es ist noch nichts definitiv entschieden. Die Schweiz kann die Abacha-Gelder in der Höhe von 500 Millionen Dollar vorerst nicht wie geplant Nigeria aushändigen. Die Familie des 1998 verstorbenen nigerianischen Ex-Diktators Sani Abacha hat die Rechtshilfeverfügung des Bundesamtes für Justiz beim Bundesgericht erneut angefochten. Damit ist der Entscheid, auf den Sie ja Bezug nehmen und der in meinem Departement im August gefällt worden ist, nicht rechtskräftig; er ist beim Bundesgericht angefochten worden.

Zur Frage, die von schweizerischen Unternehmen zu Recht aufgeworfen wird: Sie haben von Nigeria für Leistungen, die sie erbracht haben, keine Zahlungen bekommen. Da stellt sich die schwierige Frage der Verrechnung. Es ist nicht so einfach, wie diese Unternehmen glauben, weil es nicht die gleichen Schuldner und nicht die gleichen Gläubiger sind. Wir behalten das aber im Auge. Dort, wo wir Möglichkeiten sehen, dass den schweizerischen Unternehmern in diesem Zusammenhang geholfen werden kann, werden wir es tun. Es bleibt eine gewisse Tranche von Geldern, die, wenn sie überhaupt einmal zurückgeführt werden können, allenfalls hier eine Lösung ermöglichen. Ich kann nicht sagen "garantiert", weil die Sache offen ist. Es ist aber bei uns in Prüfung, und ich habe diese Begehren mitbekommen. Ich kann aber hier jetzt keine Zusicherung machen, dass es gelingt.

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