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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-27

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-27

Wortprotokoll

Ich möchte dem Interpellanten für seine Fragen, die er vor anderthalb Jahren gestellt hat, danken. Ich glaube, sie sind jetzt nicht älter und abgenutzt, sondern aktueller geworden. Wir stehen ja jetzt in der Tat vor der Vernehmlassung zu den bilateralen Verträgen, und in dieser Vernehmlassung sind alle die Probleme, die Herr David geschildert hat, und weitere im Zusammenhang mit den drei Abkommen, von denen hier die Rede war, angeschnitten. Sie werden dann selbstverständlich auch von Ihnen im parlamentarischen Verfahren behandelt.

Ich habe mich jetzt im Hinblick auf die heutige Diskussion eigentlich auf zwei Fälle vorbereitet. Der eine ist eine Softversion und damit eigentlich nur gerade die Beantwortung von noch aufkommenden Fragen; der andere ist eher die Hardversion, wo dann eben die ganze Auslegeordnung gemacht werden könnte. Ich bin an sich der Meinung, wir sollten das Letztere eigentlich eher im Zusammenhang mit der jetzt erwähnten Vernehmlassung und im Hinblick auf die Gesetzgebung in den entsprechenden Kommissionen tun. Wenn ich richtig orientiert bin, wird das in Ihrem Rat dann die APK zu behandeln haben. Ich würde vorschlagen, dass ich jetzt zwei, drei Bemerkungen mache, und dann kann selbstverständlich aus der Mitte des Rates weiter thematisiert werden.

Herr David hat insbesondere die Frage der Geldwäscherei aufgeworfen. Vielleicht vorher noch eine Bemerkung: Nicht wahr, in diesen Verhandlungen ist eigentlich klar geworden, dass wir teilweise eben doch stark unter Druck stehen, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen mit der EU, sondern mindestens so stark ist der Druck auch seitens der OECD und ihrer Organisationen. Daher ist es angezeigt, dass wir die Gelegenheit der bilateralen Verträge jetzt nutzen, um saubere und klare Regelungen zu treffen. Es ist in der Tat natürlich so, dass wir noch wenig Erfahrung haben, insbesondere im Bereich der Behandlung der indirekten Steuern. Dort sind wir ja bis jetzt immer noch auf der Schiene, dass wir Inländer und Ausländer unterschiedlich behandeln - das ist einer der Angriffspunkte, der eben von unseren Vertragspartnern vorgebracht wurde. [PAGE 496] Diesbezüglich sind wir daran, eine Gleichbehandlung in Aussicht zu stellen und sie aber gewissermassen mit flankierenden Massnahmen zu versehen.

Da kann man natürlich sehr vieles regeln, das ist klar. Man kann es auch relativ klar regeln. Aber es wird am Ende auch dazu kommen, dass sich anhand von einzelnen Fällen eine Praxis einstellt. Ich bin Herrn David dankbar, dass er den Bundesrat gezwungen hat, hier mit Einzelbeispielen aufzuwarten; wir haben Ihnen ein paar gegeben. Ich denke, nach diesem Muster von Szenarien werden wir dann auch die Verträge noch weiter testen.

Ich glaube, dass im Zusammenhang mit diesen Abkommen die Sache im Bereich der Zinsbesteuerung am klarsten ist, weil dieses Abkommen mit der Zahlstellensteuer das relativ unproblematischste ist. Dieses Abkommen hat auch schon ein gewisses Alter; man hat es schon vor einiger Zeit ausgehandelt. Wir machen jetzt die entsprechende Gesetzgebung. Die Gesetzgebung ist nicht sehr anspruchsvoll, aber in der Verordnung gibt es dann einiges zu regeln; da gibt es noch viele technische Fragen. Im Bereich Schengen/Dublin ist für uns natürlich vor allem der Bereich der direkten Steuern wichtig. Die Lex specialis zum Ganzen ist dann aber eigentlich das Betrugsbekämpfungsdossier; das hat Herr David auch angesprochen. Daher gibt es einen gewissen Zusammenhang zwischen diesen drei Dossiers bzw. diesen drei Verträgen.

Jetzt zum Bereich der Geldwäscherei: Hier ist es der Schweiz gelungen, einen Kompromiss auszuhandeln - einen Kompromiss, der einen gewissen Informationsaustausch ermöglicht, ohne dass wir dabei internes Recht anpassen müssen. Es war ja für uns die Frage, ob das möglich wird oder nicht. Das, glaube ich, ist uns gelungen. Mit anderen Worten: Die schweizerischen Bestimmungen über die Geldwäscherei wurden durch das Betrugsbekämpfungsabkommen nicht infrage gestellt. Aber in allen Fällen, in denen ein Steuerbetrug - und zwar ein Steuerbetrug nach schweizerischem Recht - als Vortat zur Geldwäscherei oder zu einem Geldwäschereivergehen nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates zu betrachten ist, muss die Schweiz Hilfe leisten. Allerdings natürlich mit einer bedeutenden Einschränkung: Von der Schweiz einem EU-Mitgliedstaat ausgehändigte Unterlagen oder erteilte Auskünfte dürfen gegen eine in der Schweiz wohnhafte Person nicht verwendet werden, wenn diese ausserhalb der Schweiz keinen Tatbeitrag zur Geldwäscherei geleistet hat. Das ist ein besonderes "Spezialitätsprinzip", wenn Sie so wollen. Es ist uns gelungen, das in diesen Vertrag einzubauen.

Ein Wort zu den direkten Steuern; das scheint mir ein ganz wichtiger Punkt zu sein: Es bleibt festzuhalten, dass es bei den direkten Steuern keine substanziellen Änderungen wie bei den indirekten gibt. Das geht auch aus der Antwort des Bundesrates deutlich hervor. Natürlich wird die Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens neue Bestimmungen zum Informationsaustausch mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten nötig machen. Aber diese Änderungen sind aus unserer Sicht vernünftig. Sie befinden sich eigentlich auf dem Niveau der Ablauftechnik und nicht auf dem Niveau des Umgangs mit dem Bankgeheimnis.

Die Schweiz hat sich zum Abschluss von Informationsaustauschklauseln für Steuerbetrug und dergleichen - "and the like", wie es im Zinsbesteuerungsabkommen heisst - verpflichtet. Eine einfache Steuerhinterziehung fällt nicht unter diesen Begriff. Das wird auch von der EU so anerkannt. Daher ist es wichtig, immer wieder darauf hinzuweisen, dass sich in diesem Bereich eigentlich keine Änderungen abzeichnen.

Für den Augenblick möchte ich es bei diesen Bemerkungen bewenden lassen. Aber ich bin sehr gerne bereit, auch ausführlicher über die einzelnen Verträge zu orientieren, wenn Sie es wünschen, und dabei insbesondere über den Stellenwert des Bankgeheimnisses und der Amts- und Rechtshilfe, die mit diesen Abkommen verbunden sind.