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David Eugen · Ständerat · 2004-09-28

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-28

Wortprotokoll

Sie finden vor sich zwei Beschlüsse zur Frage der Verwendung des Nationalbankgoldes. Ich denke, ich kann darauf verzichten, auf die Geschichte dieser Vorlage nochmals einzugehen; sie ist Ihnen allen wohl bekannt. Wir haben ja in dieser Frage auch eine Volksabstimmung durchgeführt. Sie hat ein Ergebnis gezeitigt, das keine Veränderung der geltenden Rechtsgrundlage herbeigeführt hat; das damals geltende Recht, so, wie es heute in Artikel 99 der Bundesverfassung enthalten ist, wurde bestätigt.

Ich möchte die zwei Beschlüsse, die Sie vor sich haben, zuerst kurz erläutern. Sie haben den Beschluss 1A. Warum es 1 und A heisst, weiss ich nicht. Der andere Beschluss heisst 2B. Man kann auch sagen Beschluss 1 und 2 oder A und B.

Der Beschluss 1 befasst sich mit der einmaligen Verwendung der 1300 Tonnen Gold, die bei der Nationalbank aus erzielten Gewinnen thesauriert worden sind und die, das ist ganz wichtig, die Nationalbank Mitte der Neunzigerjahre - Sie erinnern sich - als ausschüttungsfähig bezeichnet hat. Diese 1300 Tonnen Gold sind heute zum weitaus grössten Teil nicht mehr in Form von Gold vorhanden. Darum reden wir eigentlich nicht mehr über die Verteilung von Gold, denn die Nationalbank hat dieses Gold in den letzten sieben Jahren sukzessive in Wertschriften umgewandelt. Der grösste Teil der thesaurierten Nationalbankgewinne ist also heute in Form von Wertschriften bei der Nationalbank.

Der letzte Rest des Goldes wird im Frühjahr 2005 auch in Wertschriften umgewandelt, sodass es dann letztlich, wenn diese Verteilung ansteht, um die Verteilung dieses Wertschriftenvermögens bei der Nationalbank geht. Die Nationalbank hat diese Umwandlung so vorgenommen, dass für die Geldpolitik keine Nachteile entstanden sind; dafür ist ihr hier auch ausdrücklich Anerkennung zu zollen.

Wir haben dann den zweiten Beschluss, der sich mit der so genannten Kosa-Initiative befasst. Diese beantragt dem Volk eine Änderung der laufenden jährlichen Verteilung des Nationalbankgewinns. Die jetzige Gewinnverteilung ist in Artikel 99 der Bundesverfassung geregelt, und die Kosa-Initiative möchte diese Gewinnverteilung für die Zukunft ändern. Sie finden auf der Fahne zu dieser Initiative einen Gegenvorschlag des Nationalrates, der ebenfalls darauf abzielt, die künftige Gewinnverteilung zu ändern. Über diese Beschlüsse ist juristisch und formell getrennt zu beraten und zu entscheiden, aber es ist klar, dass sie politisch eng zusammenhängen und auch in den Überlegungen der Kommission einen engen Zusammenhang hatten.

Ich komme zum Bundesbeschluss 1 über die Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold. In Franken umgerechnet macht dies rund 20 Milliarden Franken aus. Es standen in der Kommission drei Varianten für die Verteilung dieser Mittel zur Debatte. Die erste Variante ist diejenige des geltenden Rechtes. Dieses sieht vor, dass zwei Drittel dieser Mittel - das sind 14 Milliarden Franken - an die Kantone und ein Drittel - das sind 7 Milliarden Franken - an den Bund gehen. So lautet das geltende Recht.

Die zweite Variante ist der Entwurf des Bundesrates, den Sie auf der Fahne finden, nämlich die Einrichtung eines Fonds für die Dauer von 30 Jahren und die Ausrichtung der Erträge dieses Fonds zu zwei Dritteln an die Kantone und zu einem Drittel an den Bund. In Franken ausgedrückt bedeutet dies, dass auf die Kantone etwa 670 Millionen und auf den Bund etwa 330 Millionen Franken pro Jahr entfallen würden.

Die dritte Variante, die Sie auch auf der Fahne finden, lautet wie folgt: Es ist ein Fonds einzurichten, ebenfalls für die Dauer von 30 Jahren. Zwei Drittel der Erträge dieses Fonds gehen an die AHV - das sind 670 Millionen Franken -, ein Drittel geht an den Bund.

Die Varianten, die ich Ihnen vorgestellt habe, wurden im Nationalrat behandelt. Die Variante des Bundesrates ist mit 69 zu 95 Stimmen jener Variante unterlegen, die im Nationalrat beschlossen worden ist.

Die Kommission hat alle drei Varianten sorgfältig geprüft und kommt mit 10 zu 3 Stimmen zum Schluss, dass die Verteilung nach geltendem Recht vorgenommen werden soll. Sie ist der Überzeugung, dass dies die beste Lösung ist. Die Minderheit von drei Stimmen, bestehend aus den Mitgliedern der sozialdemokratischen Fraktion, möchte sich demgegenüber dem Nationalrat anschliessen.

Die Gründe für den Entscheid der Mehrheit sind die folgenden: Die Verteilung, wie sie in der geltenden Bundesverfassung vorgesehen ist, hat sich seit hundert Jahren bewährt. Es handelt sich um wohl erworbene Rechte, in die nach Treu und Glauben nur aus sehr wichtigen Gründen ohne Zustimmung der Betroffenen eingegriffen werden sollte. Die Betroffenen sind hier die Kantone. Mit einer Veränderung dieser Verteilung würden ihnen primär Mittel entzogen. Kantone und Bund sind die wichtigsten Körperschaften, die die Eidgenossenschaft bilden; sie verfolgen die öffentlichen Interessen dieses Landes, und es müssen doch sehr gewichtige Gründe vorhanden sein, um diesen Körperschaften die Mittel zu entziehen.

Die Kommission ist der Meinung, dass es keine sachlichen Gründe gibt, den Kantonen und dem Bund gerade heute diese Mittel wegzunehmen. Beide befinden sich heute - das wissen Sie alle - in einer finanziellen Lage, in der sie vor allem mit der Notwendigkeit der Schuldentilgung konfrontiert [PAGE 500] sind. Die Schuldentilgung gibt sowohl dem Bund wie den Kantonen wieder finanzpolitischen Handlungsspielraum, den sie dringend benötigen. Die Kommission hat auch mit in Erwägung gezogen, dass das deswegen besonders wichtig ist, weil sich die Kantone auch wieder mit Zukunftsaufgaben beschäftigen müssen; und es wäre sehr zweckmässig und sinnvoll, wenn wir sie von den Altlasten, die eben durch die bestehenden Schuldenlasten angezeigt werden, teilweise befreien könnten. Ich erinnere Sie hier nur an die notwendigen Investitionen von Bund und Kantonen im Bildungswesen, die für die Zukunft dieses Landes eben sehr dringend wären.

Die Goldverteilung soll so vorgenommen werden - das war ein weiterer wichtiger Punkt in der Kommission -, dass die Geldpolitik der Nationalbank nicht beeinträchtigt wird. Mit der Lösung, die Ihnen die Kommission vorschlägt, bleibt die Verwendung der Ausschüttung klar getrennt von der Geldpolitik der Nationalbank. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Schaffung eines Fonds ist nach Meinung der Kommission die Verteilungsfrage ein ständiges Thema, in das die Nationalbank über Jahre, eben über diese 30 Jahre hinweg, involviert bliebe, wenn auch nicht rechtlich, so doch politisch und faktisch.

Die Kommission ist weiter der Ansicht, dass die Zuweisung zugunsten der AHV nur sachgerecht wäre, wenn dadurch ein substanzieller Beitrag zur Lösung der Demographieprobleme der AHV geleistet würde. Wir sind uns alle einig, dass dies mit der bundesrätlichen Vorgabe nicht der Fall wäre. Mit einer solchen Lösung würden praktisch die Demographiefragen, die bestehen und gelöst werden müssen, nur weiter hinausgeschoben.

Die Kommission hat sich sehr intensiv mit der Frage auseinander gesetzt, wie das geltende Recht, das wir heute in der Verfassung und auch im Nationalbankgesetz haben, umgesetzt werden kann. Wir haben festgestellt, dass es für die Umsetzung keine aufwendige Vororganisation braucht, wie es der Bundesrat vorschlägt. Der Fonds würde es mit sich bringen, dass eine Diskussion geführt werden müsste, wer diese Anlagen tätigt, wer die Anlagerisiken trägt, wer die Anlageverantwortung hat. Dies alles müsste ganz klar geregelt werden. Sie können sich auch vorstellen, dass bei einem Börsencrash, der in diesen 30 Jahren auch wieder auftreten könnte, die Diskussion über die Verantwortung für die Anlage dieser 20 Milliarden Franken sofort auf dem Tisch wäre. Wir sind der Meinung, dass dies nicht sinnvoll ist. Es gibt auch - das hat die Diskussion mit dem Bundesrat und der Nationalbank gezeigt - eine sehr einfache Lösung, diese Ausschüttung so vorzunehmen, dass insbesondere keine geldpolitischen Nachteile entstehen. Wichtig ist, dass diese thesaurierten Gewinne der Nationalbank bei der Übergabe nicht in einem Schritt liquid bei den Kantonen in die Kasse gehen, sondern dass sie bei den Kantonen in mehreren Schritten zu flüssigen Mitteln werden und damit sowohl haushaltpolitisch als auch geldpolitisch keine Nachteile auslösen.

Wir haben uns mit dem technischen Vorschlag des Finanzdepartementes auseinander gesetzt, der hierfür erarbeitet worden ist. Er geht dahin, dass den Kantonen bei der jeweiligen Kantonalbank Guthaben eingerichtet werden, die - gestaffelt in verschiedene feste Laufzeiten - bei der Nationalbank bestehen und abgerufen werden können. Wir halten diese Lösung für sehr tauglich. Sie dient dazu, geldpolitische Nachteile zu vermeiden; sie vermeidet auch die vom Nationalbankpräsidenten gelegentlich befürchteten negativen Einflüsse auf die Haushaltpolitik. Der Vorteil dieser Lösung besteht aber darin, dass die Kantone die Guthaben, die ihnen zustehen, sofort in ihre Bilanz aufnehmen können. Das bewirkt unmittelbar eine Reduktion ihrer Nettoverschuldung. Die liquiden Mittel fliessen dagegen, gestaffelt in mehreren Jahrestranchen, über einige Jahre den Kantonen zu.

Dieses Verfahren hat schliesslich auch den grossen Anreiz gegenüber den Kantonen, dass sie die zufliessenden Guthaben effektiv in einem sehr einfachen Verfahren für die Schuldentilgung einsetzen können. Ich hatte die Gelegenheit, mit den Kantonen bzw. ihren Vertretern über diesen Punkt zu sprechen. Es ging vor allem um die Frage, ob sie eine solche Lösung als Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit betrachten würden. Sie haben klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer solchen Lösung einverstanden wären, dass sie dies nicht als Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit betrachten, sondern die Überführung des Goldes in die kantonalen Haushalte in dieser Form wäre auch aus ihrer Sicht richtig und optimal.

Mit anderen Worten: Es gibt kein technisches Problem, das dagegen spricht, die Goldverteilung so vorzunehmen, wie es im geltenden Recht vorgesehen ist.

Ein weiterer Punkt, der hier auch anzusprechen ist, ist der Verteilungsschlüssel für die Kantone. Welcher Verteilungsschlüssel ist anwendbar? Es ist dies der jetzt geltende Verteilungsschlüssel. Auch diesbezüglich halten wir uns konsequent an das geltende Recht, nämlich an den Verteilungsschlüssel, der jetzt nach Nationalbankgesetz und den entsprechenden Regelungen zwischen Bund und Kantonen für die Ausschüttung anwendbar ist.

Aus all diesen Gründen ist die Kommission mehrheitlich, also mit 10 zu 3 Stimmen, der Ansicht, dass es keine stichhaltigen Gründe gibt, von der Verteilungsregel des geltenden Rechtes abzuweichen. Der Antrag der Kommission, auf den Beschluss 1A nicht einzutreten, bedeutet inhaltlich ein klares Bekenntnis zum geltenden Recht. Wenn sich dieser Antrag im Parlament durchsetzt, dann ist dies eine klare und unmissverständliche Anweisung an den Bundesrat und an die Nationalbank, die Verteilung ohne Verzug nach geltendem Recht auszuführen.

Ich möchte mich nun dem Beschluss 2B zuwenden, er befasst sich mit der künftigen Verwendung der laufenden Gewinne. Gegenwärtig geht es hier jährlich um einen Betrag von 2,5 Milliarden Franken, der zur Ausschüttung zur Verfügung steht. Das geltende Recht sieht vor, dass ein Drittel, nämlich 850 Millionen Franken, an den Bund geht und dass zwei Drittel, nämlich 1,65 Milliarden Franken, an die Kantone gehen.

Die Kosa-Initiative, die Ihnen vorliegt, möchte diese Verteilung wie folgt ändern: Ein Festbetrag von 1 Milliarde Franken soll an die Kantone gehen, 1,5 Milliarden Franken sollen an die AHV gehen. Wenn sich die Gewinnausschüttung erhöht, würde sich auch der Betrag an die AHV erhöhen. Der Betrag an die Kantone bleibt laut der Kosa-Initiative auf Dauer bei 1 Milliarde Franken fest fixiert. Die Annahme dieser Initiative würde bedeuten, dass gegenüber dem heutigen Stand der Anspruch der Kantone um etwa 40 Prozent gekürzt würde. Dem Bund würden mit der Lösung der Kosa-Initiative die gesamten Mittel aus dem Nationalbankgewinn weggenommen.

Im Nationalrat hat sich ein Gegenvorschlag zur Kosa-Initiative mit 109 zu 77 Stimmen durchgesetzt. Dieser Gegenvorschlag sieht Folgendes vor: Die Hälfte der künftigen laufenden Gewinne, d. h. 1,25 Milliarden Franken pro Jahr, soll an die Kantone gehen und die andere Hälfte von 1,25 Milliarden Franken an die AHV. Der Gegenvorschlag unterscheidet sich insofern von der Kosa-Initiative, als den Kantonen anstatt 40 Prozent etwas weniger als 30 Prozent entzogen würden; dem Bund würden aber auch mit dem Gegenvorschlag sämtliche Mittel aus dem Nationalbankgewinn weggenommen.

Die Kommission ist genau gleich wie bei der ersten Vorlage der Ansicht, dass am geltenden Verteilungsschlüssel zugunsten von Bund und Kantonen nichts geändert werden soll. Ich muss die Gründe, die ich bei der Verteilung des Goldes angeführt habe, nicht noch einmal wiederholen; es sind hier dieselben Gründe. Was sich vielleicht bei dieser Vorlage ändert, ist der Umstand, dass wir hier in Übereinstimmung mit dem Bundesrat sind, dass wir uns also nur bei der Verteilung des Goldes vom Bundesrat unterscheiden. Die Kommissionsoptik hat aber nach meiner Meinung den Vorteil, dass sie konsequent ist, dass sie den Gedanken des Festhaltens am geltenden Recht und an der geltenden Verteilungsordnung konsequent für die ganze Betrachtung der Ausschüttungen anwendet, und nicht eine Unterscheidung zwischen den Ausschüttungen der thesaurierten Gewinne einerseits und den Ausschüttungen der künftigen Gewinne andererseits trifft.

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Nach Auffassung der Kommission gibt es eigentlich keinen sachlichen Grund, hier die Dinge unterschiedlich zu betrachten. Ich möchte aber eine Begründung, die gegen die Kosa-Initiative und den Gegenvorschlag spricht, noch besonders hervorheben, weil sie hier grössere Bedeutung hat als beim Gold und weil sie auch vom Bundesrat mit Recht unterstrichen wird.

Es geht um die geldpolitischen Gefahren, die auftreten könnten, wenn die Finanzierung der Sozialversicherung einerseits und die Nationalbank andererseits miteinander verknüpft würden. Es liegt auf der Hand, dass damit die Nationalbank permanent als potenzieller Geldgeber in die sozialpolitische Diskussion eingeführt würde. Damit - und wir teilen hier die Meinung des Bundesrates - würde die Unabhängigkeit der Geldpolitik und der Nationalbank nicht rechtlich, aber faktisch und politisch erheblich tangiert, mit allen Nachteilen, die damit für die Geldpolitik und die Stabilität der Volkswirtschaft und des Schweizer Frankens verbunden wären. Wir wären mit der Gutheissung der Kosa-Initiative oder des Gegenvorschlages das erste Land, das eine direkte Verknüpfung zwischen Sozialpolitik und Nationalbank und Geldpolitik vornimmt. Das sollten wir nicht tun; das wäre im Hinblick auf die Wirtschaft der Schweiz unklug. Die Nationalbank muss ihre Geldpolitik unabhängig von der Sozialpolitik des Bundes und der Kantone betreiben können.

Die Kommission ist der Meinung, dass eine solche Verknüpfung für den Schweizerfranken und für die Volkswirtschaft der Schweiz nicht von Gutem wäre. Sie empfiehlt Ihnen daher einstimmig, die Initiative abzulehnen; weiter empfiehlt sie mit 8 zu 4 Stimmen, auch auf den Gegenvorschlag nicht einzutreten. Die Kommission will damit zum Ausdruck bringen, dass sie auch für die künftigen laufenden Gewinne an der geltenden Gewinnverteilungsregel gemäss Artikel 99 der Bundesverfassung und gemäss geltendem Nationalbankgesetz festhalten will.

Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen.