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Bürgi Hermann · Ständerat · 2004-09-29

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-09-29

Wortprotokoll

Die Titel des europäischen Übereinkommens sowie des diesbezüglichen Bundesbeschlusses sind für die Beantwortung der Frage, um was es tatsächlich geht, nicht sehr hilfreich. Gegenstand des Übereinkommens bildet der Schutz des audiovisuellen Bereichs vor unberechtigtem Zugang zu verschlüsselten Daten. Die Digitalisierung, d. h. die Möglichkeit, Daten in die Computersprache umzuwandeln, hat neue Geschäftsfelder eröffnet. Neben den digitalisierten Fernsehprogrammen geht es insbesondere um Dienste wie Onlinezeitungen, Onlinebörsen, Reiseagenturen, Gesundheits- und Wetterdienste und ähnliches. Es sind alles Dienste, die gegen Entgelt erbracht werden und über Radio, Fernesehen oder Internet individuell zugänglich sind.

Damit ein Kunde eine solche Leistung nur erhält, wenn er sie bezahlt, braucht es entsprechende Instrumente. Es sind dies Zugangskontrollen, also Verschlüsselung, oder ein Zugangskontrolldienst wie Scrambling, elektronische Sperren und Passwörter. Für den Schutz vor Piraterie und unberechtigtem Zugang zu solchen Programmen genügt in Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters solcher Dienste eine nationale Regelung allein nicht. Mit der zu genehmigenden Konvention wird eine europäisch vereinheitlichte Regelung geschaffen, mit der Radio- und TV-Programme sowie weitere Dienste der Informationsgesellschaft geschützt werden.

Das Übereinkommen verpflichtet die Staaten, widerrechtliche Handlungen mit Sanktionen zu belegen. Das Übereinkommen des Europarates ist jedoch in den einzelnen Staaten nicht direkt anwendbar, vielmehr erfordert es eine Umsetzung. Was diese Umsetzung anbelangt, besteht für die Schweiz folgende Situation: Artikel 150 des Strafgesetzbuches stellt gemäss zeitgemässer Auslegung den Privatgebrauch einer verschlüsselten Dienstleistung ohne Bezahlung unter Strafe. Der auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretene Artikel 150bis des Strafgesetzbuches stellt im Weiteren verschiedene gewerbsmässige Handlungen im Zusammenhang mit der Entschlüsselung kodierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste unter Strafe. Der Inhalt von Artikel 4 des Übereinkommens wird somit durch das geltende schweizerische Strafgesetz abgedeckt, was auch bezüglich Artikel 6 des Übereinkommens gilt, weil das schweizerische Einziehungsrecht in den Artikeln 58 und 59 entsprechende Bestimmungen vorsieht. Das heisst, in der Schweiz sind aufgrund des Beitrittes zu diesem Abkommen keine weiteren Umsetzungsmassnahmen nötig.

Da das Übereinkommen keine neuen Recht setzenden Bestimmungen enthält und es zudem nicht den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, untersteht dieser Bundesbeschluss zur Genehmigung des Übereinkommens auch nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Litera d der Bundesverfassung.

Namens der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen ersuche ich Sie, auf den Bundesbeschluss einzutreten und diesen zu genehmigen.

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