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Büttiker Rolf · Ständerat · 2004-09-29

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-29

Wortprotokoll

Bei Artikel 32c Absatz 3 geht es um die Ersatzvornahme: Diese Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Behörde anstelle des Pflichtigen die Massnahmen durchführen darf - die so genannte Ersatzvornahme. Es gibt drei Fälle, bei denen die Behörde die Massnahmen anstelle des Pflichtigen durchführen darf:

1. Es muss unverzüglich gehandelt werden, um eine Beeinträchtigung der Umwelt zu vermeiden, d. h. zum Beispiel eine unmittelbare Gefahr abzuwehren.

2. Der Pflichtige ist nicht in der Lage, die Massnahmen selbst durchzuführen.

3. Der Pflichtige ist nicht willens, die Massnahmen selbst durchzuführen.

Diese drei Tatbestände werden nun in drei verschiedenen Buchstaben aufgezählt, womit die Bestimmung vereinfacht wird. Wer der Pflichtige ist, an dessen Stelle die Behörde tätig wird, wird in dieser Bestimmung nicht geregelt. Der Pflichtige ist regelmässig der Inhaber des Standortes.

In diesem Sinne möchte ich Ihnen beantragen, der Kommission zu folgen und dieser Änderung zuzustimmen.