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Tschäppät Alexander · Nationalrat · 2000-06-14

Tschäppät Alexander · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-06-14

Wortprotokoll

Es bleibt noch eine Differenz offen, die Bereinigung von Artikel 132 OG. Dies, nachdem Sie im März dieses Jahres nach einer sehr emotionellen Debatte mit 117 zu 47 Stimmen beschlossen haben, am geltenden Recht festzuhalten, die GPK also nicht zu unterstützen. Der Ständerat dagegen ist bis zum heutigen Tag nach wie vor auf der Linie des Bundesrates und will also bei Artikel 132 OG an der Kognitionsbeschränkung festhalten.

Die GPK legt Ihnen heute nun einen Antrag vor, mit dem sie auf Ihre ursprünglich gefasste Meinung einschwenkt. Sie hält nicht mehr an ihrem Antrag zur Kognitionsbeschränkung fest und schliesst sich damit dem Entscheid des Rates an. Dies in der Hoffnung, dass der Ständerat in der nächsten Woche diesem Entscheid auch folgen wird und so die Teilrevision des OG noch in dieser Sommersession unter Dach und Fach gebracht werden kann.

Ich möchte es aber nicht unterlassen, namens der GPK festzuhalten, dass diese mit überwiegender Mehrheit nach wie vor der Meinung ist, dass die Beschränkung der Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes aus rechtlicher Sicht die richtige und eine sozialpolitisch vertretbare Massnahme dargestellt hätte, weil sie zu einer erheblichen Entlastung des Versicherungsgerichtes geführt hätte. Angesichts der klaren Mehrheit in diesem Rat gegen diese Kognitionsbeschränkung sind wir aber bereit, im jetzigen Zeitpunkt diesen Revisionspunkt fallen zu lassen, weil wir nicht ein Referendum riskieren und so die übrigen Punkte der Revision auch noch gefährden wollen. Diese sollten raschestmöglich in Kraft gesetzt werden können.

Die Kognitionsbeschränkung für das Versicherungsgericht - das sei hier klar gesagt - wird diesen Rat wieder beschäftigen, nämlich im Zusammenhang mit der Totalrevision des OG. Beim neuen Bundesgerichtsgesetz - das haben sowohl [PAGE 665] Frau Bundesrätin Metzler als auch Herr Koller, Direktor des Bundesamtes für Justiz, bereits angekündigt - ist diese Kognitionsbeschränkung wieder vorgesehen.

Ich möchte nochmals betonen, dass für die GPK die Kognitionsbeschränkung nicht einfach ein unüberlegter Schnellschuss war. Der Entscheid wurde nach langer Diskussion mit dem Versicherungsgericht gefällt und ist in Fortsetzung des Entwurfes der Expertenkommission von 1997 zustande gekommen.

In der laufenden Diskussion wurde in diesem Saal immer wieder behauptet, die Kognitionsbeschränkung würde zu einer Zugangsbeschränkung zum Eidgenössischen Versicherungsgericht und somit zu einem Abbau des Rechtsschutzes der Versicherungsnehmer führen. Man kann das so sehen - das gebe ich durchaus zu -, aber man lässt dabei ziemlich unbeachtet, dass bei einer Überlastung des höchsten Gerichtes der Zugang zum Recht und die nötige Seriosität für die Behandlung anderer Fälle nicht oder nur ungenügend gewährleistet sind. Es war nie die Absicht der GPK, mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 132 OG die Rechte der Behinderten zu beschneiden. Unsere Kommission vertrat in Übereinstimmung mit dem Versicherungsgericht einzig und allein die Ansicht, dass die Überlastung und die damit verbundenen Nachteile für die Rechtsuchenden rechtsstaatlich mindestens so problematisch sind wie die Einführung einer Kognitionsbeschränkung - eventuell sogar problematischer.

Ich gebe aber zu: Wir haben eingesehen, dass dieser Rat in seiner Mehrheit zum jetzigen Zeitpunkt dieser Argumentation nicht folgen will. Wir lenken deshalb ein und hoffen, dass der Ständerat das Gleiche tun wird. Bei einer Diskussion im Rahmen der Totalrevision des OG werden wir aber auf diese Problematik zurückkommen müssen.

Ich möchte Sie deshalb im Namen der GPK bitten, an Ihrem bereits gefällten Entscheid festzuhalten und die Kognitionsbeschränkung fallen zu lassen. Ich hoffe, dass der Ständerat nächste Woche gleich entscheiden wird.