preparatory:AB 46828
Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-06
Wortprotokoll
Bei Artikel 1 haben wir die deutsche Version nicht als unbedingt gelungen empfunden, und wir sind der Formulierung der Eidgenössischen Ethikkommission gefolgt und haben damit den Schutz der Würde und das Wohlergehen des Tieres besser hervorgehoben. Das Töten von Tieren, beispielsweise bei der Schlachtung, ist wie bisher erlaubt, sofern die Rahmenbedingungen des Tierschutzrechtes eingehalten werden.