Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2004-10-06
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-10-06
Wortprotokoll
Es geht in Artikel 6, wie wir gehört haben, um die allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung und in Absatz 2 insbesondere um die Mindestanforderungen. Es ist klar, dass diese Anforderungen dann in Verordnungen konkretisiert werden.
Wir stecken hier also den Rahmen ab dafür, was erlaubt und was nicht erlaubt ist und welches das Minimum ist, das wir nicht unterschreiten wollen und dürfen. Es ist wichtig, dass wir klären, worauf wir diese Mindestanforderungen abstützen. Das ist im Gesetzestext festgelegt: Es geht um wissenschaftliche Erkenntnisse, den Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung. Das sind drei Kriterien, die weitgehend objektivierbar sind. Auf dieser Grundlage ergeben sich Vorgaben, die auch beständig sind und nicht dauernd wechseln. Für die Landwirtschaft ist es wichtig, dass solche Mindestanforderungen Beständigkeit haben. Die Berichterstatterin hat es gesagt: Die gesetzlichen Mindestanforderungen wurden letztmals 1981 geändert, seither nicht mehr.
Wenn nun von den Bauern verlangt wird, dass bei den Mindestanforderungen, also beim absoluten Minimum, auch noch die wirtschaftliche Tragbarkeit berücksichtigt werden muss, schneiden sie sich damit ins eigene Fleisch. Wer in den vergangenen Jahren bei den Tierschutzbestimmungen verlangt hat, dass man über die Mindestanforderungen hinausgeht, das waren weder der Gesetzgeber noch das Bundesamt für Veterinärwesen, sondern das war der Markt. Wenn man nun aber im Tierschutzgesetz versucht, die wissenschaftlich ermittelten Mindestanforderungen noch nach unten zu schrauben, dann ist das nicht nur der falsche Weg, sondern ein völlig falsches und schlechtes Signal. Das hat die Schweizer Landwirtschaft nicht nötig! Wenn wir also davon ausgehen, dass die Schweizer Bäuerinnen und Bauern heute tierschutzkonform produzieren - es geht hier ja um Nutztiere - und sich an die Mindestanforderungen halten, dann braucht es dieses zusätzliche Wirtschaftlichkeitskriterium nicht.
Ich möchte Ihnen nur an einem Beispiel konkret aufzeigen, was diese Mindestanforderungen bedeuten. Für ein Mastschwein, das heute bis 110 Kilo wiegen kann, ist eine minimale Liegefläche von 0,6 Quadratmetern vorgeschrieben. Das entspricht der Fläche eines Stadtplanes von Bern; ich erlaube mir, Ihnen diese Fläche zu zeigen. Dies für ein Mastschwein von 110 Kilo Gewicht! Es ist unvorstellbar, zu sagen, diese minimale Fläche müsste noch verkleinert werden, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht gegeben sei.
Ausserdem ist die wirtschaftliche Tragbarkeit ein relativer Begriff. Es gibt sehr viele Bauern, und es gibt Gott sei Dank immer mehr Bauern, die freiwillig über die Mindestanforderungen hinausgehen. Es gibt Bauern, die Mastschweinen einen Quadratmeter oder sogar noch mehr zur Verfügung stellen und die durchaus wirtschaftlich arbeiten. In diese Richtung muss unsere Nutztierhaltung gehen und nicht in die Gegenrichtung. Ich betone es: Wenn wir hier im Tierschutzgesetz, das ein Polizeigesetz ist und sich damit vom Landwirtschaftsgesetz unterscheidet, ein Zeichen setzen, dass wir bei den Mindestanforderungen unter die wissenschaftlich begründeten Mindestanforderungen zu gehen bereit sind, dann schaden wir der Schweizer Landwirtschaft, und wir schaden dem Image der Schweizer Landwirtschaft.
Das möchte ich unbedingt verhindern, und deshalb bitte ich Sie, dem Bundesrat zu folgen.