Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-14
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-14
Wortprotokoll
Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Artikel 4 Absatz 1 des schweizerisch-deutschen Zusatzvertrages zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen wollen die Vertragsstaaten die Bedeutung der Verjährung der Tat bzw. eines ausgesprochenen Strafurteils im gegenseitigen Auslieferungsverkehr reduzieren. Die Entwicklung im internationalen Auslieferungsrecht geht dahin, im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung die Verjährungsfrage in die alleinige Zuständigkeit des ersuchenden Staates zu stellen. Es geht also nicht um eine Rechtszersplitterung, sondern darum, einem Trend zu folgen.
Ich möchte insbesondere auf das in diesem Punkt nicht bestrittene Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinweisen; es wurde bereits verschiedentlich erwähnt. Es ist bis heute nur von sechs Staaten ratifiziert worden. Die Justizministerien unserer Nachbarstaaten haben aber versichert, dass die Verjährungsfrage - diese Frage, über die wir heute diskutieren - in ihren Parlamenten unumstritten ist. Der Flüchtige soll keinen Nutzen aus einer allfällig kürzeren Verjährungsfrist desjenigen Staates ziehen, in den er sich abgesetzt hat. Allein das Recht des ersuchenden Staates, d. h. desjenigen Staates, der das Strafverfahren durchführt, soll für die Verjährung der Strafverfolgung massgebend sein. Damit wird ein Auslieferungshindernis beseitigt, das heute - zumindest im Verkehr mit den wichtigsten Partnerstaaten - nicht mehr gerechtfertigt ist.
Wir haben gegenüber Deutschland keine inakzeptablen Konzessionen gemacht. Die ausgehandelte Bestimmung ist [PAGE 663] selbstverständlich reziprok anwendbar, d. h., dass in einem entsprechenden Fall auch Deutschland verpflichtet ist, an die Schweiz auszuliefern. In- und Ausländer sind also in diesem Sinn gleichgestellt. Wir erachten diese Lösung auch in künftigen Verhandlungen als Richtschnur. Mit Frankreich wird momentan über eine entsprechende Norm eines Zusatzvertrages zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen verhandelt.
Lassen Sie mich noch darauf hinweisen, dass die vorliegende Lösung Bestandteil eines Verhandlungspaketes ist. Die Ihnen vorliegenden Verträge mit Deutschland sind mit Blick auf das gemeinsame Ziel einer effizienten Verbrechensbekämpfung entstanden. Falls Sie heute entscheiden sollten, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses zu streichen und damit dem Bundesrat die Genehmigung zur Ratifikation nicht zu erteilen, ist nicht auszuschliessen, dass dieser Punkt neu verhandelt werden muss. Wir wissen nicht, ob Deutschland dazu bereit wäre.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Vallender abzulehnen.