Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-07
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-07
Wortprotokoll
Herr Gysin hat das Wesentliche gesagt. Es ist tatsächlich so, dass Sie diesen Artikel so belassen müssen, sonst ist die Bestimmung der doppelten Strafbarkeit nicht mehr klar gewährleistet. Das gibt die Sicherheit, dass ein solcher Entscheid auch in der Schweiz nur ans Verwaltungsgericht und nicht an die Strafgerichte gezogen werden kann. Sonst würde das natürlich bedeuten, dass es ein Strafdelikt wäre.
Darum bitten wir Sie, diesen Satz in diesem Artikel zu belassen. Es ist die Folge des ausserordentlich hart diskutierten Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens, welches ja gewährleisten soll, dass das Bankgeheimnis für die direkten Steuern gilt - für die indirekten ist es preisgegeben. Aber bei den direkten Steuern gilt es, und dort ist der verwaltungsgerichtliche Weg das richtige Mittel. Darum müssen Sie die Strafgerichtsbarkeit ausschliessen, damit nicht noch jemand kommt und sagt: Bei euch könnte man das auch ans Strafgericht weiterziehen.
Ich bitte Sie, diesen Satz gemäss Antrag der Mehrheit in Absatz 2 zu belassen. Herr Gysin hat es richtig gesagt: Sie sind der Meinung, man sollte diese doppelte Strafbarkeit aufgeben. Das ist einfach eine andere Position.