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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-07

Wortprotokoll

Sie gehen so schnell vorwärts, dass ich, bis ich nur den Artikel gefunden habe, in Rückstand gerate!

Der Antrag Müller Walter möchte die Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 11, in denen es um die Meldepflicht geht, in einen separaten, neuen Artikel 11a überführen und dort einen neuen Absatz folgenden Wortlautes einfügen: "Ausgenommen von der Meldepflicht sind Einzellader-Handfeuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen." Der Bundesrat hat sich bei der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie an ein Minimum gehalten. Ich muss Ihnen sagen, dass jetzt natürlich Folgendes gilt; ich muss vice versa der rechten Ratsseite sagen, was ich Herrn Müller Geri auf der linken Ratsseite gesagt habe: Sie gehen jetzt über das hinaus, was die Schengen-Richtlinie verlangt! Dabei gilt es aber auch, dafür Sorge zu tragen, dass das geltende Waffengesetz in seiner Struktur nicht verändert wird. Das hängt damit zusammen, dass Sie die ganze Gesetzgebung, alle Gesetzesänderungen zusammen, einem Referendum unterstellen, obwohl es verschiedene Materien sind.

Gestaltungsspielräume, die die Waffenrichtlinie vorsieht, die in unserem Gesetz aber nicht vorgesehen sind, sind daher nicht berücksichtigt worden. Das habe ich in Ihrer Kommission anlässlich der Beratung des Waffengesetzes deutlich unterstrichen. So hat etwa der Umstand, dass die Richtlinie die Waffensammler ausnimmt, keine Auswirkungen auf die Revision, weil unser geltendes Waffengesetz keine Sondernormen für Waffensammler kennt und weil es hier nicht darum geht, unser Waffengesetz neu zu strukturieren, sondern lediglich darum, die notwendigen Anpassungen im Zusammenhang mit Schengen vorzunehmen. Um diesen Fall geht es hier, Herr Müller! Dieser Antrag wäre jetzt ein typischer Antrag, den Sie dann bringen können, wenn wir die Waffengesetzrevision machen; dann können wir darüber sprechen.

Unser Waffengesetz kennt bislang nur drei verschiedene Kategorien von Waffen, nämlich solche für eine Ausnahmebewilligung, solche, für welche ein Waffenerwerbsschein beantragt werden muss, sowie die sogenannten privilegierten Waffen nach Artikel 10. Dieser Antrag geht darüber hinaus. Sie ändern die Struktur des Gesetzes, und das ist durch den Vertrag nicht gegeben.

Darum bitten wir Sie, diesen Antrag abzulehnen und bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.