Gysin Remo · Nationalrat · 2004-12-07
Gysin Remo · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-07
Wortprotokoll
Ich darf den Ausgangspunkt des Zinsbesteuerungsabkommens in Erinnerung rufen: Die EU befürchtete, die Einführung einer Zinsbesteuerung, welche nur auf ihr Gebiet beschränkt ist, würde zu einem Kapitalabfluss aus dem EU-Raum führen. Deshalb beschloss sie die Einbindung von Drittstaaten wie Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und mit dem vorliegenden Zinsbesteuerungsabkommen eben auch der Schweiz.
Ganz kurz die drei wichtigsten inhaltlichen Eckpunkte:
Ein erster Eckpunkt sind der Steuerrückbehalt und die freiwillige Meldung. Die Schweiz verpflichtet sich zu einem Steuerrückbehalt bei Zinszahlungen an natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. An die Stelle des Steuerrückbehaltes kann aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung auch eine freiwillige Meldung der Zinszahlungen an die zuständige Behörde des Wohnsitzlandes treten. In diesem Falle hat der ausländische Bankkunde die normalen Steuern in seinem Lande zu bezahlen.
Der Satz des Steuerrückbehaltes beträgt für die ersten drei Jahre 15, für weitere drei Jahre 20 und ab dem siebten Jahr 35 Prozent. Insgesamt braucht es also die relativ lange Ausreifungszeit von sieben Jahren, bis die gesamten Auswirkungen des Abkommens bekannt sind. Einen Steuerrückbehalt von anfänglich 15 Prozent beurteilte unser begleitender Experte in der Kommission, Professor Waldburger, als "lächerlich" - sprich viel zu tief. Das ist ein erster Hinweis darauf, [PAGE 1933] dass das Zinsbesteuerungsabkommen zumindest am Anfang nur schwach zum Tragen kommt. Die Schweiz - das ist noch anzufügen - erhält als Entschädigung für ihren Erhebungsaufwand 25 Prozent des Rückbehaltes.
Ein zweiter Eckpunkt ist die Amtshilfe bei Steuerbetrug und ähnlichen Delikten. Im Rahmen von neu auszuhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen mit jedem einzelnen EU-Land muss die Schweiz aushandeln, was so genannt ähnliche Delikte sind. Es ist also zu beachten: Zur Ausreifung des Zinsbesteuerungsabkommens braucht es noch bilaterale Verhandlungen mit jedem einzelnen Land im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens. Einfache Steuerhinterziehung nach schweizerischem Recht fällt grundsätzlich nicht unter das Abkommen.
Der dritte Eckpunkt ist die Aufhebung der Quellenbesteuerung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen, die in einem Mutter-Tochter-Verhältnis miteinander verbunden sind.
Kurz zur Beurteilung: Innerhalb der WAK und auch der APK waren wir uns über folgende Punkte einig: Der Haupteffekt des Zinsbesteuerungsabkommens, das zu den wichtigsten Dossiers gehört, ist, dass es die Schweiz und die EU einander sicherlich näher bringt. Es ist erstmalig, dass die Schweiz als Kassier für andere Länder amtet; das ist ein klarer Integrationsschritt. Der Basler Professor Stephan Breitenmoser spricht in diesem Zusammenhang sogar von einem weltweit einzigartigen Souveränitätseingriff. Die Schweiz ist der EU entgegengekommen und hat gleichzeitig starke Schranken zum Schutz des Bankgeheimnisses gesetzt. Den Interessen der Finanzplätze wurde das Primat vor der Steuergerechtigkeit eingeräumt - das ist nicht eine Interpretation, das lässt sich in den Begleittexten nachlesen -, dies insbesondere auch auf Wunsch der EU, welche auf ihre Finanzplätze Rücksicht nehmen musste.
Der Geltungsbereich ist mehrfach eingeschränkt; am meisten fällt die Beschränkung auf Zinszahlungen an natürliche Personen ins Gewicht. Es geht also nicht um Dividenden und auch nicht um juristische Personen. Hier liegt eine Crux - die wichtigste Crux - dieses Abkommens, denn mit der Beschränkung auf direkte Steuern und natürliche Personen wird Umgehungen Tür und Tor geöffnet. Die Entwicklung lässt sich kaum abschätzen, oder anders ausgedrückt: Die Steuerhinterziehung dürfte mit dem Zinsbesteuerungsabkommen nicht in dem von der EU erhofften Umfang eingeschränkt werden. Zu den finanziellen Auswirkungen des Abkommens gibt es denn auch keine verlässlichen Angaben seitens des Bundesrates. Ein sehr grosses Entgegenkommen gegenüber der EU bedeutet der Verzicht auf die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Quellenstaat.
Ich will zum Abschluss auch die Spannungsfelder, die wir in der Kommission aufgedeckt haben, kurz erwähnen. Für die einen ist es ein Erfolg, dass die Schweiz zukünftig nur Steuern auf Zinseinkommen aus Anleihen mit Sparheften von Anlegerinnen und Anlegern aus der EU erhebt, jedoch nicht auf Einkommen aus Aktienfonds, aus gemischten Fonds mit einem Anteil an Obligationen von weniger als 40 Prozent - auch nicht für Stiftungen, Briefkastenfirmen und andere Quellen. Für die anderen ist dies ein Mangel. Wir kommen in der Detailberatung zum Zinsbesteuerungsgesetz auf weitere Punkte zu sprechen.
Ich beantrage Ihnen im Namen der APK Eintreten und Zustimmung zum Abkommen.