Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-07
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-07
Wortprotokoll
Der Unterschied zwischen diesen beiden Anträgen - dem Antrag der Mehrheit und des Bundesrates und dem Minderheitsantrag Müller Geri - ist der, dass gemäss der Minderheit nicht die zuständige Behörde, sondern der Datenschutzbeauftragte selbst entscheidet, ob Nachrichten übermittelt werden sollen oder nicht. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das natürlich eine problematische Angelegenheit ist. Ob man Nachrichten übermittelt, ist nicht nur eine Frage für den Datenschutzbeauftragten, das beinhaltet viele verschiedene Komponenten. Aber der Datenschutzbeauftragte hat hier eine sehr wesentliche Stimme. Dies deshalb, weil der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte neu sogar ein Beschwerderecht gegen solche Entscheide hat, dass man Nachrichten übermittelt, nämlich gemäss Artikel 22o. Das würde dann hinfällig, denn er kann ja nicht ein Beschwerderecht gegen sich selbst haben.
Darum bitte ich Sie, die Sache nicht so weit zu treiben, dass der Datenschutzbeauftragte sämtliche Behörden ersetzt. Vielmehr muss die Behörde entscheiden. Man hat dem Datenschutzbeauftragten gemäss Artikel 22o noch ein Recht gegeben, eine Beschwerde zu führen. Ich glaube, da erhält der Datenschutz schon ein sehr grosses Gewicht.
Darum bitten wir Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.