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Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · 2004-12-09

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-09

Wortprotokoll

Wir schlagen Ihnen hier einen zusätzlichen Absatz 8 vor, den ich wie folgt begründen möchte: Es ist Sinn und Zweck dieses neuen Absatzes 8, Transparenz über die wichtigsten finanziellen Auswirkungen der Zinsbesteuerung herzustellen. Wir möchten hier also nicht unverbindliche Prognosewerte erfahren; wir möchten auch nicht wissen, wofür das Geld dann ausgegeben wird. Wir möchten wissen, was wir mit diesem Gesetz bewirkt haben. Das heisst: Wir möchten wissen, welche Erträge effektiv erzielt worden sind. Dabei werden keine Geheimnisse verraten, weil die direkt betroffenen Länder, deren Behörden, vielleicht sogar die Kantone ohnehin Kenntnis über die Finanzströme bekommen wollen und bekommen müssen. Das bedeutet auch, dass es für die Eidgenössische Steuerverwaltung keinen zusätzlichen Aufwand geben wird, weil sie die notwendigen Daten ohnehin erheben muss. Es kann sogar angenommen werden, dass es für die Steuerverwaltung eher einfacher wird, wenn sie diese Daten publizieren muss, weil sie sich so dann die Antworten auf eine Reihe von einzelnen Nachfragen interessierter Kreise ersparen kann.

Interesse an der Veröffentlichung der jährlichen Auswirkungen der Zinsbesteuerung haben unserer Meinung nach eben nicht nur die Wirtschaftskreise - also die Verbände, die Banken oder die Treuhandorganisationen -, sondern auch wir, das Parlament, das erfahren möchte, welche Konsequenzen seine Gesetzgebung hat, auch bezüglich der Zinsbesteuerung. Für uns ist das zwingend notwendig, da der Bundesrat ja zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist zu sagen, welche Erträge aus der Zinsbesteuerung einmal anfallen werden. Er kann das schlicht nicht wissen. Aber es wäre dann, wenn alles einmal funktioniert, eben nützlich, diese Information regelmässig geliefert zu bekommen.

Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit zu unterstützen. Ich kann Ihnen versichern, dass das keinen Verstoss gegen das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung darstellt, sondern dass dies dem Öffentlichkeitsgesetz vielmehr Rechnung trägt.