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Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2004-12-13

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-13

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen namens der starken Minderheit der Kommission, bei Artikel 37a Absatz 2 an der Fassung des Nationalrates festzuhalten.

Kurz zur Erinnerung: Die Differenz in Artikel 2, die fundamentale Bedeutung hatte, ist jetzt im Sinne des Nationalrates liquidiert worden. Es verbleiben zwei Differenzen, die ebenfalls die berufliche Vorsorge im Verhältnis zu den Versicherungsgesellschaften betreffen. Bei diesen Differenzen ging es ja immer um die Frage, wieweit sich die Versicherungsgesellschaften an die Normen der sozialen Sicherheit halten müssen, sofern ihre Tätigkeit die soziale Sicherheit betrifft bzw. sie Sozialversicherungsleistungen erbringen, wie das ja bei der beruflichen Vorsorge der klassische Fall ist. Die Liquidierung der Differenz in Artikel 2 war von grösster Bedeutung. Es kann doch nicht angehen, dass Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft wie Versicherungsgesellschaften zu behandeln sind.

Bei Artikel 37a Absatz 2 geht es auch um eine Differenz, die für die Versicherten, aber auch für die KMU von nicht geringer Bedeutung ist. Mit dem neuen Artikel 37b ist garantiert, dass die Leistungen auch durch Versicherungseinrichtungen garantiert werden müssen, so, wie es die Sozialversicherungsgesetze vorschreiben. Das ist die Bestimmung gegen das sogenannte "Winterthur-Modell", die von den Kommissionssprechern hier erläutert worden ist. Bezüglich der Leistungen sind die Interessen gewahrt.

Worum geht es bei Artikel 37a Absatz 2? Es geht hier um das Preis-Leistungs-Verhältnis. Es geht ja nicht nur um die Leistungen allein, wenn man die Interessen der Versicherten, aber auch der Arbeitgeber in diesen Branchen betrachtet, sondern es geht auch um die Frage, zu welchem Preis diese Leistungen erbracht werden. Erst die Bestimmung in Artikel 37a Absatz 2 garantiert auch, dass die Leistungen in einem vernünftigen Verhältnis zum Preis stehen müssen. Erst diese Bestimmung garantiert, dass die Aufsichtsbehörden das auch unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Tarife kontrollieren müssen. Das ist der Zweck dieser Bestimmung. In diesem Sinne handelt es sich im Bereich der beruflichen Vorsorge um eine Schutzbestimmung, die dringend nötig ist zum Schutz der Interessen in der beruflichen Vorsorge der Versicherten, aber auch ihrer Arbeitgeber.

Ich möchte Sie deshalb ersuchen, in diesem Punkt an der Differenz zum Ständerat festzuhalten. Ich bin zuversichtlich, dass dann, wenn hier noch einmal an der Fassung des Nationalrates festgehalten wird, endgültig eine Lösung in diesem Sinne gefunden werden kann. Im Übrigen stehen bei diesem Gesetz Interessen der Versicherungsgesellschaften und das Interesse an einer besseren Aufsicht der Versicherungsgesellschaften im Raum. Es ist also mit Sicherheit davon auszugehen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass die Gesetzgebung verabschiedet wird. Wo es aber um die berufliche Vorsorge geht, sollen die sozialen Interessen gewahrt bleiben, nicht nur unter dem Leistungsaspekt, sondern auch unter dem Preisaspekt.