Engelberger Eduard · Nationalrat · 2004-12-14
Engelberger Eduard · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-14
Wortprotokoll
Die Kommission hat sich sehr intensiv mit der Vorlage des Bundesrates auseinander gesetzt und hat dabei auch die Bedenken der Minderheit ernsthaft diskutiert. Die Ausgangslage des Bundesrates ist nachvollziehbar und damit auch die Begründung, weshalb er 2003 eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes in Auftrag gegeben hat. Darin sollten Massnahmen zur finanziellen Entlastung des Bundes und zur längerfristigen Konsolidierung der Publica sowie eine Rechtsgrundlage enthalten sein, die es dem Bund ermöglicht, die Finanzierungsprobleme der Vorsorgeeinrichtungen der ehemaligen Bundesbetriebe SBB und Post einer Lösung zuzuführen. Ausserdem war vorgesehen, dem Bundesrat im Jahr 2005 eine Vernehmlassungsvorlage zur Überführung der Altersvorsorge in das Beitragsprimat vorzulegen.
Dieses Jahr hat sich dann die Ausgangslage geändert: Aufgrund der knappen finanziellen Ressourcen beschloss der Bundesrat im Sommer 2004 ein weiteres Entlastungsprogramm. Die Finanzlage des Bundes erfordert jetzt vorgängig eine dringliche Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes, damit Einsparungen im Personalbereich bereits ab dem 1. Januar 2005 wirksam werden können. Die beantragten Massnahmen bilden einen Bestandteil eines Gesamtpaketes von finanz-, personal- und vorsorgepolitischen Massnahmen, deren Ziel die nachhaltige finanzielle Entlastung des Bundeshaushaltes und die beschleunigte Schaffung eines transparenten und flexiblen Vorsorgesystems im Rahmen des Beitragsprimats ist. Die dringliche Revision beinhaltet drei Punkte:
1. Die Teuerungsgarantie auf den Renten soll aufgehoben werden.
2. Die Gleichbehandlung der Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Bundesbetriebe hinsichtlich der Teuerungsanpassung von Renten wird aufgehoben.
3. Es wird eine Bestimmung eingeführt, die es der Publica ermöglicht, die für die Umsetzung der Anlagepolitik erforderlichen Wertschwankungsreserven ohne Verzug zu äufnen.
Zu Punkt 1: Die noch geltende Garantie der Teuerungsanpassung von 50 Prozent auf den Renten wird gestrichen. Inskünftig richtet sich die Teuerungsanpassung nach den verfügbaren Vermögenserträgen der Pensionskasse. An die Stelle der garantierten Teuerungsanpassung tritt eine Kann-Bestimmung, die es dem Ermessen des Bundesrates überlässt, ob und in welchem Umfang er eine ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung mit Bundesmitteln ausrichten will, sofern die Vermögenserträge der Publica nicht ausreichen.
Zu Punkt 2: Ferner wird in Bezug auf die Teuerungsanpassung die bisherige Gleichbehandlung von Angestellten, die vor der Verselbstständigung der Bundesunternehmen in Pension gegangen sind, mit den Rentnerinnen und Rentnern der Bundesverwaltung aufgehoben, was zu einer direkten finanziellen Entlastung der Bundesbetriebe führen wird.
Zu Punkt 3: Eine Präzisierung der Bestimmungen über die Wertschwankungsreserven bewirkt die möglichst rasche Entlastung des Bundes von seinen Garantieverpflichtungen gegenüber den Pensionskassen und sieht die Äufnung von Wertschwankungsreserven auch dann vor, wenn noch nicht alle notwendigen Reserven vollständig gebildet werden können.
Zu den Auswirkungen dieser Massnahme ab dem 1. Januar 2005: Die dringliche Teilrevision bringt sofort wirksame Einsparungen im Bereich der Personalkosten, und zwar in der Höhe von wiederkehrend rund 50 Millionen Franken pro Jahr. Ferner ermöglicht sie es der Publica, die Wertschwankungsreserven zu äufnen, bevor die notwendigen Reserven und Rückstellungen wieder vollständig gebildet sind. Damit wird der Bund schneller von seinen Garantieverpflichtungen gegenüber der Publica befreit.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf das Geschäft einzutreten.
Die Minderheit Gross Jost verlangt die Rückweisung an den Bundesrat: Der Entwurf einer dringlichen Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes wird an den Bundesrat zurückgewiesen "mit dem Auftrag: die Organisationen der Altersrentnerinnen und -rentner von SBB, Post usw. zu konsultieren und eine einvernehmliche Lösung zu finden; die Gleichbehandlung der Altrentnerinnen und -rentner zu gewährleisten; auf das Dringlichkeitsverfahren zu verzichten". Herr Gross begründete seinen Antrag vor allem mit dem Gebot der Fairness und des rechtlichen Gehörs. Er forderte, es sei das Gespräch mit den Organisationen zu suchen, damit diese ihre Anliegen und Bedenken neu formulieren können. Herr Gross hat die Gelegenheit, seinen Minderheitsantrag nachher zu begründen und die Rückweisung zu beantragen.
Die Mehrheit der Kommission folgte jedoch den Überlegungen des Bundesrates; die Kommission beschloss mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung Eintreten und lehnte den Rückweisungsantrag Gross Jost ab. Ebenso stimmte die Kommission der Dringlichkeit zu, und das mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Im Weiteren haben wir bei Artikel 5 Absatz 5 und bei Artikel 5a Absatz 1 eine starke Minderheit Beck. Sie will den Zusatz der Mehrheit streichen, d. h. den zusätzlichen Satz: "Er begünstigt dabei die niedrigen Renten durch eine gestaffelte Anpassung." Sie empfiehlt die Fassung des Bundesrates und jetzt eben auch die Fassung des Ständerates zur Annahme. [PAGE 2077]
Ich empfehle Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, hier der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Ebenso gibt es einen Minderheitsantrag Beck zu Artikel 25 Absatz 2, der ebenfalls die Streichung verlangt. Hier möchte ich Ihnen ebenfalls empfehlen, der Mehrheit zu folgen. Abschliessend beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag der Minderheit Gross Jost abzulehnen.