Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-15
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-15
Wortprotokoll
Nach der Fassung des Nationalrates und der Minderheit Ihrer Kommission sind bei zustimmendem Sterilisationsentscheid die nahestehenden Personen, das heisst insbesondere die Eltern, zur Anfechtung befugt. Aber bei ablehnendem Entscheid sind die nahestehenden Personen, also auch die Eltern, in der Regel nicht zur Anfechtung befugt. Demnach können die betroffenen Eltern oder andere Betreuungspersonen, wenn sie nicht gesetzliche Vertreter sind, im Rechtsmittelverfahren nicht geltend machen, die Sterilisation liege im Interesse der dauernd urteilsunfähigen Person, also des dauernd urteilsunfähigen Kindes. Dies müssen Sie einer Mutter einer geistig schwerbehinderten Tochter noch erklären können. Es ist meines Erachtens falsch, ihr in dieser für das Wohl ihres Kindes entscheidenden Frage die Ausübung der elterlichen Verantwortung zu verwehren.
Wohl gemerkt, es geht nicht darum, Eltern zu ermöglichen, ihre Tochter aus eigenem Interesse sterilisieren zu lassen. Sie sollen bloss befugt sein, dem Gericht die Frage zu unterbreiten, ob der ablehnende Sterilisationsentscheid der ersten Instanz wirklich im Interesse ihrer geistig schwerbehinderten Tochter liegt. Bei Eltern, die Jahre und Jahrzehnte aufopfernd für ihr Kind gesorgt haben, ist dies wahrlich nicht zu viel verlangt. Es geht nur um diese Legitimation und nicht um einen Entscheid, der natürlich fraglich wäre, wenn er willkürlich erfolgen würde.
Wenn Sie an der Differenzierung zwischen dem zustimmenden und dem ablehnenden Entscheid festhalten wollen, wäre es doch wohl ehrlicher, die Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger schlicht zu verbieten. Aber das kann ja auch zu Ungerechtigkeiten führen; darum lassen Sie sie zu. Die Differenzierung in der Beschwerdelegitimation - je nachdem, ob der erstinstanzliche Entscheid zustimmend oder ablehnend ist - lässt sich doch nur rechtfertigen, wenn man davon ausgeht, ein Verbot der Sterilisation trage den Interessen der betroffenen Person in jedem Fall am besten Rechnung. In der Sache selber ist klar, dass die erste Instanz sowohl bei einem gutheissenden als auch bei einem ablehnenden Entscheid die Interessen der betroffenen Person falsch gewichten kann. Fehlentscheide zu korrigieren ist die typische Aufgabe des Rechtsmittelverfahrens. Deshalb sollte die Beschwerdelegitimation einheitlich ausgestaltet werden, wie es übrigens auch das Vormundschaftsrecht vorsieht.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit und damit dem Ständerat zu folgen.