Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-12-15
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-15
Wortprotokoll
Die FDP-Fraktion ist der Meinung, dass bei den beiden Artikeln 8 und 9 die Absätze 3 zu streichen sind. Es zeigt sich hier nämlich ein Zusammenhang des Sterilisationsgesetzes mit dem Vormundschaftsrecht und der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den [PAGE 2109] Kantonen. Die Kantone sind zwar verpflichtet, die Vormundschaft zu organisieren, sie sind aber frei, eine oder zwei vormundschaftliche Aufsichtsbehörden einzusetzen. Ist es nur eine Aufsichtsbehörde, muss es ein Gericht sein. Es ist aber erlaubt, als erste Aufsichtsbehörde eine Verwaltungsstelle einzusetzen, beispielsweise einen Bezirksammann oder ein Departement. Hier gibt es dann eben kein Kollegialorgan und damit auch keinen Mehrheitsentscheid. Auch im Fall von Artikel 9 Absatz 3 kann das zuständige Gericht beispielsweise ein Einzelrichter sein. Auch hier ist ein Mehrheitsentscheid nicht möglich.
So enthält die Vorlage organisatorische Vorschriften, die nicht ins System des Vormundschaftsrechtes passen. Es geht darum, einen unnötigen Eingriff in die kantonale Organisationshoheit zu vermeiden. Wenn diese Regelung mit einer Revision des Vormundschaftsrechtes geändert werden soll, so ist das ein anderes Thema. Das Anliegen, das mit dem Antrag der Minderheit Hubmann vertreten wird, kann unseres Erachtens nun nicht indirekt via Sterilisationsgesetz in die kantonale Vormundschaftsgesetzgebung hineingetragen werden.
Unter diesen Umständen und mit dieser Begründung bitte ich Sie namens der FDP-Fraktion, dem Ständerat und der Mehrheit der Kommission zu folgen und in den Artikeln 8 und 9 jeweils Absatz 3 zu streichen.