Marty Kälin Barbara · Nationalrat · 2004-12-15
Marty Kälin Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-15
Wortprotokoll
Die lange Geschichte dieses Entschädigungsgesetzes begann hier im Rat mit einer parlamentarischen Initiative, die Margrith von Felten vor mehr als fünf Jahren, am 5. Oktober 1999, eingereicht hat. Heute geht es nur noch um die Differenzen, die zwischen dem Entscheid des Nationalrates vom 10. März 2004 und demjenigen des Ständerates vom 7. Juni 2004 [PAGE 2114] entstanden sind, und zwar geht es nur noch um die Differenzen in der Vorlage 2. Sie erinnern sich, dass die vorberatende Kommission aus der parlamentarischen Initiative von Felten zwei Gesetzesvorlagen gemacht hat, nämlich das Sterilisationsgesetz, quasi in die Zukunft gerichtet - das, was wir eben beraten und wo wir die Differenzen bereinigt haben -, und das Entschädigungsgesetz, quasi in die Vergangenheit gerichtet. Der Nationalrat trat damals, im Frühjahr 2004, oppositionslos auf die erste Vorlage ein. Er stimmte den Anträgen seiner vorberatenden Kommission zu und hiess das Sterilisationsgesetz, das die eine Hälfte der Forderung der parlamentarischen Initiative erfüllt, mit 156 zu 2 Stimmen schliesslich gut.
Die Vorlage, die wir jetzt beraten, das Entschädigungsgesetz, gab von Anfang an mehr zu reden, wobei bereits die vorberatende Subkommission unserer Kommission für Rechtsfragen - unter anderem wegen der komplizierten Abklärungen - vom Anspruch auf eine Entschädigung abgewichen war und sich als Ersatz für eine Genugtuung ausgesprochen hatte. Der Nationalrat folgte im Frühling diesem Antrag und setzte die Genugtuungssumme auf 5000 Franken fest. Der Anspruch sollte von den wenigen noch lebenden betroffenen Personen persönlich geltend gemacht werden. Nur diejenigen Personen sollten also einen Anspruch haben, die sich überhaupt darauf einlassen würden, ihre Verletzungen nochmals zu durchleben, die dies riskieren würden. Dies im Unterschied zu einer Entschädigung, die - das ist die Hauptdifferenz - weder an persönliche Verhältnisse oder an die Lebensumstände geknüpft noch vererbbar ist. Es gibt also keine Nachkommen, die irgendwann auch noch Forderungen an den Staat stellen können.
Der Rat folgte damals der Argumentation, dass eine moralische Pflicht des Staates auf Wiedergutmachung eines von ihm veranlassten Schadens oder Unrechts bestehe, selbst wenn diese Pflicht nicht positivrechtlich verankert sei - auch unabhängig vom Opferhilfegesetz, das für den vorliegenden Fall explizit nicht herbeigezogen wurde, weil es nicht herbeigezogen werden kann. Das Opferhilfegesetz gilt nicht rückwirkend.
Der Rat trat schliesslich mit 91 zu 84 Stimmen auf das Entschädigungsgesetz ein und stimmte der Genugtuung mit 86 zu 76 Stimmen zu.
Wie damals eine Minderheit im Nationalrat, wollte der Ständerat von dieser Genugtuung nichts wissen. Er argumentierte - wie die Kommissionsmehrheit, die sich ihm nun anschliesst -, man solle das Rechtsempfinden von damals nicht mit der Rechtsauffassung von heute vergleichen. Der Ständerat lässt dabei allerdings ausser Betracht, dass die Lehre eine Sterilisation als schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 des Strafgesetzbuches erachtet und dass das Strafgesetzbuch bereits 1937 in Kraft getreten ist, während die fraglichen Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen - ich möchte hier noch einmal betonen, dass es nicht nur um sterilisierte Frauen, sondern auch um sterilisierte Männer und insbesondere auch um kastrierte Männer geht - zwischen 1890 und 1974 durchgeführt wurden.
Der Bundesrat warnte davor - im Ständerat, seinerzeit im Nationalrat und auch heute wieder -, mit heute geltendem Recht vergangenes Verhalten für Unrecht zu erklären. Er lehnte eine Genugtuung schon damals ab, auch aus Angst vor einem möglichen Präjudiz, z. B. für die Verdingkinder und die Zwangsinternierten. In der Folge trat der Ständerat in der Sommersession 2004 mit 28 zu 8 Stimmen nicht auf die Vorlage ein. Diese Differenz haben wir heute zu bereinigen.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 11 Stimmen, dem Ständerat zu folgen und auf die Vorlage nicht einzutreten. Die Minderheit Menétrey-Savary will am Beschluss des Nationalrates festhalten.