Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2004-12-15
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2004-12-15
Wortprotokoll
Das vorliegende Geschäft könnte Anlass zu einem ausschweifenden, für Juristen durchaus reizvollen rechtlichen Diskurs geben. In Anbetracht der grossen Übereinstimmung bezüglich dessen, was wir als Gesetzgeber zu tun haben, erspare ich uns aber lange juristische Exkurse; sie können im Amtlichen Bulletin des Ständerates und den übrigen Materialien von Interessierten nachgelesen werden. Ich versuche stattdessen, einfach zu erklären, um was es geht und was Ihnen die Kommission beantragt.
Wer Mitglied in einem Verein ist, hat Rechte und Pflichten. Das ZGB umschreibt diese in den Artikeln 60ff. Zu den Pflichten des Vereinsmitglieds gehört insbesondere die Beitragspflicht. So hält Artikel 71 Absatz 1 heute fest, dass die Beiträge der Mitglieder durch die Statuten festgesetzt werden. Fehlt es an einer solchen Festsetzung, bestimmt Absatz 2 von Artikel 71, dass alle Mitglieder zu gleichen Teilen für den Vereinszweck aufzukommen haben und insbesondere für die Verbindlichkeiten des Vereins persönlich haften. In der Schweiz gibt es über 100 000 Vereine. Darunter dürfte es auch heute noch eine nicht zu unterschätzende Zahl von Vereinen geben, die die Beiträge ihrer Mitglieder nicht in den Statuten festgelegt oder zumindest nach oben nicht klar begrenzt haben und zudem auch nicht für jedes Jahr durch ein in den Statuten vorgesehenes Organ die Mitgliederbeiträge festsetzen lassen. Wer einem solchen Verein angehört, kann unvermutet in eine ganz hinterhältige und verheerende Schuldenfalle geraten, dann nämlich, wenn der Verein durch irgendein Ereignis plötzlich mit grossen finanziellen Verpflichtungen konfrontiert ist, für welche das Vereinsvermögen hinten und vorne nicht mehr ausreicht. In einem solchen Fall nämlich können die einzelnen Vereinsmitglieder dann eben persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen für die Vereinsverbindlichkeiten belangt werden.
Im ersten Moment denkt man vielleicht, dass solche Fälle kaum eintreten würden. Doch nehmen Sie beispielsweise an, dass ein Sportverein, der ein kleines Turnier durchführt, irgendwo durch eine Unachtsamkeit eine Sicherheitsmassnahme nicht richtig durchführt oder vorkehrt und dann plötzlich für ein dadurch entstandenes Unglück haftet. Oder nehmen Sie an, dass am Unterhaltungsabend eines Dorfvereins, bei dem aus Unvorsichtigkeit Feuer ausbricht, hohe Sach- und Personenschäden resultieren und keine Versicherung besteht. Da ist ja klar, dass die Vereinskasse sofort erschöpft ist und dann allenfalls, nach der heutigen Gesetzeslage, jedes einzelne Mitglied eines solchen kleinen Dorfvereins zur Kasse gebeten werden könnte. Dabei könnte es unter Umständen um einen enorm hohen Betrag gehen.
Dass eine solche Problematik mit einem Beitritt zu einem Verein verbunden sein kann, dessen sind sich die allerwenigsten Menschen in unserem Lande bewusst. Erst ein Rechtsfall aus der Innerschweiz, der in den letzten Jahren die Justiz bis hinauf zum Bundesgericht beschäftigt hat, hat bei einigen Vereinen eine Sensibilisierung für diese Problematik und eine Überprüfung ihrer Statuten ausgelöst.
Ständerat Hermann Bürgi sah hier Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte er am 19. Juni 2002 eine Änderung der vereinsrechtlichen Bestimmungen im ZGB, und zwar dergestalt, dass zur Festsetzung der Mitgliederbeiträge ein Beschluss der Vereinsversammlung genügen und die persönliche Haftbarkeit von Vereinsmitgliedern für Vereinsschulden nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung beschlossenen Beitrages bestehen solle.
Der Ständerat sah klar Handlungsbedarf. Seine Kommission für Rechtsfragen legte ihm daraufhin einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 71 ZGB vor und beantragte zudem eine zusätzliche Bestimmung in einem neuen Artikel 75a ZGB. Mit dem neu formulierten Artikel 71 wird der Grundsatz beibehalten und präzisiert, wonach die Beitragspflicht in den Statuten zu verankern sei. Mit der neuen Bestimmung von Artikel 75a wird die bisher in Absatz 2 von Artikel 71 vorgesehene persönliche Haftung für Vereinsverbindlichkeiten explizit aufgehoben. Denn es haftet für die Verbindlichkeiten nur noch das Vereinsvermögen, sofern - das muss ich unterstreichen - die Statuten nicht etwas anderes bestimmen. Der Bundesrat hat sich dem Antrag der ständerätlichen Kommission vollumfänglich angeschlossen, und der Ständerat hat diese Änderung am 22. September 2004 ohne Gegenstimme angenommen.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beriet das Geschäft am 28. Oktober. Sie empfiehlt Ihnen ebenfalls einstimmig, d. h. mit 17 zu 0 Stimmen, der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen.