Hochreutener Norbert · Nationalrat · 2004-12-15
Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-15
Wortprotokoll
Bei der vorliegenden parlamentarischen Initiative geht es um die sogenannten Tactilo-Automaten. Auf diesen Geräten werden Losprodukte angeboten. Diese Produkte werden auch an Kiosken in Papierform angeboten. Die Loterie Romande stellt solche Automaten in Restaurants auf. Sie bekam ursprünglich 400 Geräte an 200 Standorten bewilligt; die Zahl wurde dann auf 700 Geräte und 350 Standorte erhöht. Die Einnahmen betrugen im Jahre 2002 rund 80 Millionen Franken, daraus kann man auf einen Umsatz von etwa 800 Millionen schliessen.
Diese Automaten sind in der einen Betrachtungsweise eine elektronische Alternative zu den Rubbellosen auf Papier; damit würden diese Automaten unter das Lotteriegesetz fallen, und es wäre primär an den Kantonen, hier regulierend einzugreifen. In einer anderen Betrachtungsweise handelt es sich um eine Art von elektronischen Glücksspielautomaten. Dann müsste das Lotteriegesetz an das Spielbankengesetz angepasst werden. Der Initiant will diese Tactilo-Automaten wie Glücksspielautomaten behandeln, das heisst, sie sollen de facto dann nur in Spielbanken betrieben werden können.
Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass hier sachlich ein Problem bestehe. Diese Automaten können zu Spielsucht mit all ihren negativen Folgen führen. Dass irgendwo eine Regelung getroffen werden muss, war eigentlich unbestritten, die Frage war nur, wo geregelt werden müsse und wer regeln solle. Das jetzige Lotteriegesetz weist - auch abgesehen von der Frage dieser Automaten - Mängel und Lücken auf. Nach einer Vernehmlassung hat aber der Bundesrat beschlossen, die Revision des Lotteriegesetzes zu sistieren. Er will damit sowohl den Kantonen als auch den Gerichten Gelegenheit geben, die Situation zu klären. Einerseits arbeiten die Kantone an einem Konkordat, um die bestehenden Mängel im Lotterierecht zu beheben, andererseits hat die Spielbankenkommission ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, um die Situation im Bereich der umstrittenen Spielangebote abzuklären. Als letzte Instanz kommt dann das Bundesgericht zum Zug. [PAGE 2121]
Die parlamentarische Initiative gab zu Diskussionen Anlass, weil sich einige grundsätzliche Fragen stellten.
Gemäss Artikel 106 Absatz 1 der Bundesverfassung fällt die Gesetzgebung über Glücksspiele, das heisst über Spielbanken und Lotterien, in die Kompetenz des Bundes. Auf der Gesetzesebene hat der Bund die Kompetenzen für die Lotterien aber weitgehend an die Kantone zurückdelegiert. Wenn wir nun den Betrieb dieser Tactilo-Automaten durch eine Änderung des Lotteriegesetzes einschränken oder verunmöglichen, greifen wir in die bisherige Kompetenz der Kantone ein. Es stellt sich hier ein Problem des Föderalismus. Die Kantone arbeiten auch an einem Konkordat. Deshalb muss sich auch die Frage der Subsidiarität stellen.
Es stellt sich zudem die Frage, wer finanziell vom Glücksspiel profitieren soll. Verlagern wir das Geschäft in die Spielbanken, profitieren deren Betreiber und die AHV; lassen wir die Tactilo-Automaten in den Restaurants, profitieren die Kantone und über die Verrechnungssteuer, wenn sie nicht zurückgefordert wird, auch die Bundeskasse.
In dieser Situation entschied sich die Kommission in einer Eventualabstimmung mit 8 zu 7 Stimmen dafür, der Initiative keine Folge zu geben und allenfalls eine Motion einzureichen. Mit 14 zu 9 Stimmen entschied sie sich für die Motion und gegen einen Antrag, hier überhaupt nichts zu tun, weil man hier schon einen Handlungsbedarf sieht.
Die Motion fordert den Bundesrat auf, erstens die Tactilo-Automaten als spezielle Form des Glücksspiels zu regeln und zweitens ihre Verbreitung zu beschränken. Aus dem ganzen Ablauf heraus gibt die Motion den Kantonen und Gerichten Zeit, an der Lösung des Problems mitzuwirken. Kommt dann auf diesem Weg keine befriedigende Lösung zustande, kann die Motion ihre Wirkung voll entfalten. Dieser Weg trägt also den berechtigten föderalistischen Bedenken Rechnung.
Ich bitte Sie deshalb, den Anträgen der Mehrheit der Kommission zuzustimmen und damit erstens der Initiative keine Folge zu geben und zweitens die Motion anzunehmen.