Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2004-12-16
Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-16
Wortprotokoll
Was so harmlos daherkommt, ist in Tat und Wahrheit ein Trojanisches Pferd. Die Motion der Kommission für Rechtsfragen täuscht über zwei ganz zentrale Punkte hinweg:
1. Elektronische Lotterien werden vom geltenden Lotteriegesetz nicht erfasst.
2. Die Annahme der Motion würde zu einer Ausweitung der elektronischen Lotterien führen.
Das geltende Lotteriegesetz erfasst nur herkömmliche Lotterien. Ob hingegen auch elektronische Lotterien, also Lotterie-Glücksspielautomaten, vom geltenden Lotteriegesetz erfasst werden, ist seit Jahren umstritten. Dieser Streit soll nun aber demnächst endlich entschieden werden. Die Aufsichtsbehörde über die Spielbanken, die Eidgenössische Spielbankenkommission, prüft im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, ob Lotterie-Glücksspielautomaten wie die in der Westschweiz bereits bestehenden Tactilos unter das Spielbanken- oder unter das Lotteriegesetz fallen. In letzter Instanz wird schliesslich das Bundesgericht diese Frage entscheiden müssen.
Wir sollten als Bundesgesetzgeber diesen Entscheid der Gerichte abwarten, bevor wir durch eine übereilte Revision des Lotteriebegriffs neue Verhältnisse schaffen. Tatsächlich wollte der Bundesgesetzgeber erst im Rahmen einer Totalrevision des Lotteriegesetzes über die Zulassung der Lotterie-Glücksspielautomaten diskutieren. Bis dahin sollten sicherheitshalber sämtliche Glücksspielautomaten in öffentlichen Lokalen verboten sein. Die Übergangsfrist gemäss Artikel 60 des Spielbankengesetzes läuft Ende März nächsten Jahres ab. Die Totalrevision des Lotteriegesetzes ist aber derzeit sistiert, und zwar auf ausdrücklichen Wunsch der Kantone. Diese sind nun bereit, ein Konkordat zu erarbeiten, welches das Lotteriewesen neu regeln soll.
[PAGE 2162]
Ich bin deshalb der Ansicht, dass sich der Bundesgesetzgeber zurückhalten und zunächst einmal abwarten sollte, wie die Kantone diese Sache regeln wollen. Die durch die Motion der Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagene Neudefinition des Lotteriebegriffes würde nicht zu einer Eindämmung der Lotterien führen, wie es zunächst den Anschein hat. Vielmehr käme es durch diese Legalisierung zu einer Ausweitung des Angebotes an elektronischen Lotterien bzw. Lotterieglücksspielen, Automaten wie Tactilos und anderen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist wird es ab April 2005 in der Schweiz nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Angebotes an Glücksspielautomaten geben, und das ist gut so. Immerhin sind es gerade diese Automaten, die für den Grossteil der Spielsüchtigen, die uns besonders am Herzen liegen sollten, verantwortlich sind. Die Spielbanken, welche als Einzige noch Glücksspielautomaten betreiben dürfen, müssen bereits heute ein spezielles Sozialkonzept umsetzen, welches den Fokus auf eine möglichst frühzeitige Erkennung von gefährdeten Spielerinnen und Spielern legt. Nicht zuletzt deshalb ist der befürchtete Anstieg der Zahl der Spielsüchtigen durch die Eröffnung der Spielbanken ausgeblieben. Das geltende Lotteriegesetz enthält aber keinerlei Vorschriften betreffend den Sozial- und Jugendschutz. Es ist also Vorsicht geboten.
Selbstverständlich begrüsse ich es sehr, dass die Erträge aus den Lotterien gemeinnützigen Zwecken zugute kommen. Letztendlich geht es in dieser Diskussion aber nicht nur um Geld, sondern um Menschen, die an den Automaten spielen und sich dabei auch völlig ruinieren können. Dass auch die Lotterie-Glücksspielautomaten erhebliches Spielsuchtpotenzial haben, ist bekannt. Ich bin gespannt auf die Ergebnisse der Spielsuchtstudie, die voraussichtlich in den nächsten Wochen bekannt gegeben werden. Die grosszügige Bewilligungspraxis für Lotteriespielautomaten in Gaststätten und anderen öffentlichen Lokalen darf nicht zu einem drastischen Anstieg der Zahl der Spielsüchtigen führen. Es kann nicht angehen, dass gerade das Geld für gemeinnützige Zwecke auf dem Buckel von sozial Schwachen bzw. süchtigen Spielern erwirtschaftet wird.
Ich ersuche Sie deshalb, die Motion der Kommission für Rechtsfragen abzulehnen.