Huber-Hotz Annemarie · 2004-11-29
Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-11-29
Wortprotokoll
Ich habe den Ausführungen Ihres Berichterstatters nichts beizufügen, bin aber Ihrer Kommission noch eine Erklärung zu Artikel 1 schuldig.
In der Erstberatung haben Sie bei Artikel 1 die Verfassungsgrundlage für das Vernehmlassungsgesetz erwähnt, wie sie bereits im Ingress aufgeführt ist. Sie wollten damit ganz klar festhalten, dass das Vernehmlassungsrecht, wie es hier definiert wird, in Abgrenzung zu den übrigen Mitwirkungsrechten der Kantone steht, wie sie in der Bundesverfassung festgeschrieben sind.
Ihre Kommission konnte sich dem Nationalrat anschliessen, wonach diese zusätzliche Erwähnung von Artikel 147 der Bundesverfassung in Artikel 1 nicht notwendig ist, weil in diesem Gesetz nur das Vernehmlassungsrecht geregelt ist und alle anderen verfassungsmässigen Mitwirkungsrechte von diesem Gesetz nicht berührt sind.