Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-01
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-01
Wortprotokoll
Sie sehen, der Bundesrat hat Ihnen eine andere Fassung vorgeschlagen, aber sie sagt nichts anderes. Sie sagt das Gleiche aus. Die Gefahr ist aber, dass man meint, sie sage etwas anderes aus. Wir bekämpfen diesen Kommissionsantrag nicht, aber wir müssen es auch zuhanden des Amtlichen Bulletins festhalten, sonst gibt das natürlich nachher Lärm.
Unsere Fassung ist juristisch die bessere. Worum geht es? Artikel 8 betrifft die Waffenerwerbsscheinspflicht. Das ist der Grundsatz: Wer eine Waffe erwerben will, muss einen Waffenerwerbsschein beantragen. Das ist das Grundsätzliche. Das gilt auch für den Erwerb durch Erbgang: Ein Erbe muss einen Waffenerwerbsschein beantragen, wenn er die Waffe nicht innert Frist an eine berechtigte Person weitergibt.
Hierzu gibt es zwei Ausnahmen, die haben wir festgehalten. Keinen Waffenerwerbsschein braucht es, wenn die Waffe entweder eine verbotene Waffe gemäss Artikel 5 ist. Dann braucht es eine Ausnahmebewilligung. Dann genügt der Waffenerwerbsschein nicht. Oder: Wenn die Waffe gemäss Artikel 10 privilegiert behandelt wird, dann braucht es einen schriftlichen Vertrag und, wenn es um eine Feuerwaffe geht, noch eine Meldung. Das ist die Regelung, und die bleibt, auch mit der Fassung der Kommission.
Die bisherige Unterscheidung zwischen dem Erwerb im Handel, Waffenerwerbsscheinspflicht, und jenem unter Privaten, schriftlicher Vertrag, wird für Feuerwaffen aufgehoben. Es kommt nur noch auf die Zuordnung von einer Waffe zu einer dieser drei Kategorien an. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins bleiben die gleichen wie heute. Es darf also weiterhin kein Hinderungsgrund vorliegen. Der Antragsteller darf also insbesondere nicht Anlass zur Annahme geben, er gefährde Dritte oder sich selber. Das gilt generell.
Neu ist, allerdings nur für Feuerwaffen, dass der Antragsteller zusätzlich einen Erwerbsgrund angeben muss. Sie haben jetzt in der Version Ihrer Kommission Sport-, Jagd- und Sammelzwecke, das sind drei Erwerbsgründe, aber daraus darf man nicht schliessen, für die anderen brauche es zum Erwerbsgrund noch einen Bedürfnisnachweis. Das ist nicht der Fall. Es braucht für alle das Gleiche, nämlich einen Erwerbsgrund. Wenn also laut Waffenerwerbsschein der Erwerbsgrund "Sportwaffe" heisst, dann muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Oder der Grund heisst "Jagdwaffe", dann muss geprüft werden, ob keine Gefährlichkeit gegeben ist oder die Voraussetzungen gegeben sind. Oder jemand ist Sammler, dann muss geprüft werden, ob die anderen Bedingungen da sind. Das sind drei häufige Erwerbsgründe, und dazu gibt es dann andere, aber das sind nicht Bedürfnisnachweise. Ich stelle also fest, es wird auch hier für die Sport-, Jagd- und Sammelzwecke ein [PAGE 710] Waffenerwerbsschein bei diesen Waffengattungen verlangt. Wenn Sie aber Sportschütze, Jagdschütze oder Sammler sind, dann sind das Erwerbsgründe, aber keine Bedürfnisnachweise, und die anderen Voraussetzungen müssen auch geprüft werden.
Wir haben das in unserem Entwurf klarer zum Ausdruck gebracht. Aber die Angst kam jetzt von anderer Seite, es wurde gefragt: Ja, und die anderen? Sie müssen wie eben beim Sport-, Jagd- und Sammelzweck auch nur einen Erwerbsgrund angeben. Ich glaube auch, dass das weniger eine neue juristische Fassung als eine neue Beschwichtigungsübung ist. Wir mussten natürlich juristisch einwandfrei arbeiten. Der Ständerat ist hier vielleicht freier.