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Heberlein Trix · Ständerat · 2004-12-02

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02

Wortprotokoll

Am 1. Juni 2002 traten die bilateralen Abkommen I mit der EU in Kraft. Das Kernstück darin ist das Freizügigkeitsabkommen, dessen vollumfängliche Auswirkungen seit Juni dieses Jahres spürbar sind. Seit dem 1. Mai 2004 gehören der EU bekanntlich auch die zehn mittel- und osteuropäischen Staaten als Vollmitglieder an. Damit wurden die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der EU am 1. Mai 2004 automatisch auf die neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt, mit Ausnahme des Freizügigkeitsabkommens.

Das Freizügigkeitsabkommen wurde als gemischtes Abkommen konzipiert. Es wurde mit der EU und ihren 15 Mitgliedstaaten verhandelt und abgeschlossen. Die Unterzeichnung des Protokolls fand am 26. Oktober 2004 statt. Anders als bei den Bilateralen I, welche rechtlich untereinander zusammenhängen, handelt es sich bei diesem Protokoll um einen selbstständigen Vertrag. Eckwert der Verhandlungen für den Bundesrat war die Vorgabe, dass der Personenverkehr zwischen der Schweiz und den neuen Beitrittsstaaten nicht schneller realisiert werden darf als mit den 15 bisherigen EU-Mitgliedstaaten. Das in der Beitrittsakte einerseits verankerte Übergangsregime - 2 Jahre plus 3 Jahre plus Beibehaltung der bisherigen arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen - und andererseits die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den 15 bisherigen Mitgliedstaaten vereinbarten Übergangsfristen, nämlich 2 Jahre Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbestimmungen, 5 Jahre Kontingentierung plus 7 Jahre Schutzklausel, sollen auch hier Gültigkeit haben.

Mit dem Protokoll wird dieser schrittweise Übergang zur Freizügigkeit realisiert, nämlich mit dem Ziel, dass sämtliche EU-Bewohner nach Ablauf der Übergangszeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt gleich behandelt werden. Die Schweiz kann die bisherigen arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen für Kurzaufenthalter und Aufenthalter aus den neuen Mitgliedstaaten der EU während maximal 7 Jahren, also bis zum 30. April 2011, weiterführen. Diese Beschränkungen beinhalten den Inländervorrang, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die jährlich ansteigenden zahlenmässigen Kontingente.

In einer ersten Phase behält die Schweiz gegenüber den neuen Mitgliedsländern - mit der Ausnahme von Malta und Zypern - alle arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen bis zum 31. Mai 2007 bei. Malta und Zypern haben bezüglich der EU keine Übergangsfristen; sie unterstehen daher auch nicht den Fristen des Protokolls, das heisst, sie unterstehen wie die 15 alten EU-Staaten bis zum 31. Mai 2007 der Kontingentierung. Vor Ablauf der Frist, also vor dem 31. Mai 2007, erstattet die Schweiz dem Gemischten Ausschuss Freizügigkeit Bericht und erklärt, ob sie die Beschränkungen bis zum 31. Mai 2009 weiterführen will. Bis zum Ende dieser Periode stellt die Schweiz Erwerbstätigen aus den neuen EU-Mitgliedsländern jährlich ansteigende Kontingente und Aufenthaltsbewilligungen zur Verfügung. Bis 2009 sind es 2600 Aufenthaltsbewilligungen und 22 600 Kurzaufenthaltsbewilligungen. 2005 - dies zur Erinnerung - sind es 900 Aufenthaltsbewilligungen und 9000 Kurzaufenthaltsbewilligungen.

Sofern bis 2009 schwere Störungen auf dem Arbeitsmarkt oder in der Wirtschaft nachgewiesen werden oder drohen, können die Beschränkungen, also 3000 Aufenthaltsbewilligungen und 29 000 Kurzaufenthaltsbewilligungen, bis 2011 beibehalten werden. Für den Fall massiver Zuwanderung besteht eine sogenannte Ventilklausel, das heisst, die Schweiz kann in einem solchen Fall ohne Retorsionsmassnahmen der EU bis zum Jahr 2014 Kontingente festlegen. Ebenso gelten im Freizügigkeitsabkommen Übergangsbestimmungen, etwa über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Zur Bedeutung des Protokolls: Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zeigen klar die grosse Bedeutung auf, die der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedstaaten beigemessen wird. Die APK [PAGE 732] nahm davon Kenntnis, dass sowohl die Kantone und sämtliche Wirtschaftsverbände als auch alle Parteien - mit Ausnahme der Schweizer Demokraten und der SVP - die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens begrüssen. Dabei wird auf die in den Verhandlungen erzielte schrittweise und kontrollierte Öffnung Wert gelegt. Dieses Vorgehen wurde in zähen Verhandlungen erreicht; die Resultate der Verhandlungen wurden in den Kommissionsberatungen äusserst positiv gewertet. Die APK beschloss mit 12 zu 0 Stimmen Eintreten auf die Vorlage.

Nach der Anhörung von Vertretern der KdK, der Gewerkschaften, von Arbeitgeberverband, Economiesuisse und Travail Suisse sowie des Verbandes Schweizerischer Arbeitsämter, die sich insbesondere zu den flankierenden Massnahmen äusserten, konzentrierte sich die Diskussion in der APK eigentlich auf die Vorlage, die von Frau Kollegin Brunner vertreten wird.

Aufgrund des Genehmigungsverfahrens des Parlamentes und im Hinblick auf eine allfällige Volksabstimmung werden die Übergangsregelungen für unser Land im Gegensatz zur EU erst 2005 bis 2011 in Kraft treten. Für 2004 wurden daher bereits Kontingente von 700 Jahresaufenthaltern und 2500 Kurzaufenthaltern aus den neuen EU-Staaten zugesagt.

Die APK beantragt Ihnen einstimmig, dem Zusatzprotokoll und den damit verbundenen Gesetzesanpassungen zuzustimmen. Sie betreffen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung, das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie Begriffsanpassungen im Anwaltsgesetz - ich muss dann in der Detailberatung das Wort nicht mehr ergreifen. Dies trägt angesichts der Zeit, die wir schon überbeansprucht haben, zur Rationalisierung unseres Betriebes bei. Bei diesen Änderungen handelt es sich lediglich um textliche Anpassungen, das heisst um den Einbezug der neuen EU-Staaten, deren Nennung im Protokoll erforderlich ist.