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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-02

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-02

Wortprotokoll

Ein Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Vertrag den Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vorsieht. Das steht in Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung. Unabhängig von diesen beiden Fällen besteht nach der Praxis der Bundesbehörden, nach den Vorbereitungsarbeiten für die neue Bundesverfassung und auch nach einem Teil der Lehre die Möglichkeit eines obligatorischen Referendums sui generis. Ein solches Referendum ist dann gegeben, wenn der betreffende Staatsvertrag von derartiger Bedeutung ist, dass ihm Verfassungsrang zukommt. Er muss nicht eine Verfassungsänderung bedingen, aber er muss so bedeutungsvoll sein, dass ihm Verfassungsrang zukommt.

Der Bundesrat hatte also zwei Sachen zu prüfen: Gibt es ein obligatorisches Referendum? Das ist hier nicht der Fall - das wurde gesagt -, weil man nicht einen Beitritt, sondern eine Assoziierung hat. Aber die zweite Frage, ob der Vertrag so bedeutungsvoll ist, dass er Verfassungsrang hat, ist auch zu prüfen. Darum stellt sich die Frage der Unterstellung von Staatsverträgen unter das obligatorische Referendum beim vorliegenden Abkommen nicht. Der Bundesrat hat entschieden, dass es kein obligatorisches Referendum geben muss. Also war nur noch zu prüfen, ob ein Fall sui generis vorliegt. Hat der Vertrag eine solche Bedeutung, dass ihm Verfassungsrang zukommt?

Das ist die Frage im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung dieses Vertrages - nicht in dem, was wir heute vereinbaren, das wissen wir, sondern für die Zukunft. Man wird sehen müssen, man hat ein Rechtsfindungsverfahren abgemacht. Wenn die EU oder die Schengen-Organisation etwas von uns will, und wir lehnen das ab, dann gibt es eine Nachverhandlung. Aber es ist klar: Wenn dann die EU alle Alternativvorschläge von unserer Seite ablehnt, so führt es faktisch zu einer Kündigung dieses Vertrages.

Die Frage war, zu prüfen, ob diese Rechtsfolge der faktischen Kündigung des Vertrages eine Einschränkung des freien Wählerwillens ist. Wir haben gestern, Herr Schiesser, bei der Souveränitätsfrage darüber gesprochen. Das ist die Frage der Souveränität: Ist sie beeinträchtigt oder nicht? Das ist von verfassungsmässiger Bedeutung für diejenigen, die das als einen schweren Eingriff bezeichnen. Und für diejenigen, die das als einen leichten Eingriff bezeichnen, ist es kein so schwerwiegender Souveränitätsverlust, als dass man es dem obligatorischen Referendum unterstellen müsste. Das ist der Grund, warum der Bundesrat auch diese Variante abgelehnt hat. Er findet nicht, dass das ein so schwerwiegender Eingriff in die Souveränität sei. Darum habe ich auch gesagt, dass Sie entscheiden müssen, ob Sie das obligatorische Referendum sui generis hier wollen oder nicht.

Der Bundesrat ist der Meinung, man müsse es auch im Zusammenhang mit diesem Fall nicht dem obligatorischen Referendum unterstellen. Darum ist der Antrag Reimann abzulehnen.