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preparatory:AB 48882

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-02

Wortprotokoll

Hier sehen Sie eine Abweichung zwischen dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Kommission. Hier geht es um die Bestimmung über die Amtshilfe bei Steuerbetrug. Unser Entwurf sieht vor, dass für die Anordnung von Zwangsmassnahmen der Direktor oder die Direktorin der Eidgenössischen Steuerverwaltung zuständig ist. Das steht im Einklang mit der allgemein für Durchsuchungen geltenden Regelung, so, wie sie heute im Verwaltungsstrafrechtsgesetz festgelegt ist. Diese Kompetenzordnung gilt auch bei den Amtshilfeverfahren, und sie gilt auch bei den Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und den USA, auf die vorhin Bezug genommen wurde, wo ja bereits heute bei Steuerbetrugsfällen der Informationsaustausch im Einzelfall stattfindet und sich nach diesem Muster abspielt.

Ihre Kommission gab demgegenüber einer Fassung den Vorzug, welche die Anordnung der Zwangsmassnahmen durch den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgängig von der Bewilligung durch einen Richter abhängig macht, und zwar in dem Kanton, wo sich die von den Zwangsmassnahmen betroffenen Gegenstände, Dokumente und Unterlagen befinden. Wir gehen davon aus, dass sich die Fassung des Bundesrates eigentlich nahtlos integrieren lässt. Die Kommission schafft einfach eine Zwischenstufe; sie will eine zusätzliche Sicherheit schaffen. Der Bundesrat kann damit leben. Wir machen einfach darauf aufmerksam, dass dann auch Absatz 4 noch angepasst werden muss, wenn es um die Anordnung von Zwangsmassnahmen in dringenden Fällen geht. Dieser würde dann neu folgendermassen lauten: "Die Massnahme bedarf der Genehmigung des nach Absatz 2 zur Bewilligung zuständigen Richters oder der nach Absatz 2 zur Bewilligung zuständigen Richterin." Dann hätten wir die gleiche Regelung.

Mit diesen Erläuterungen kann sich der Bundesrat Ihrer Kommission anschliessen.