David Eugen · Ständerat · 2004-12-07
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-07
Wortprotokoll
Hier beziehe ich mich auf die soeben beschlossene Bestimmung in Artikel 2 über den Anwendungsbereich des VAG. Artikel 11a BVG hängt mit dieser soeben beschlossenen Bestimmung zusammen.
Die Kommission ist mehrheitlich der Ansicht, dass es im Interesse der Versicherten liegt, mehr Transparenz über die verschiedenen Versicherungsformen, die am Markt angeboten werden, zu schaffen. Dies bezieht sich insbesondere auf KMU, die mit Versicherern Anschlussverträge über ihre zweite Säule abschliessen. Wir möchten nun Folgendes - das ist in Artikel 11a BVG vorgesehen -: In diesen Anschlussverträgen über die zweite Säule soll klargestellt werden, dass KMU bezüglich der finanziellen Sicherheit im BVG einer anderen Ordnung unterliegen als im VAG, wenn sie einer Sammelstiftung angeschlossen sind. Jene Versicherungseinrichtungen, die im Bereich des BVG tätig sind, müssen im Falle einer Vermögenseinbusse - wie wir wissen, kann dieser Fall ja eintreten - bei den angeschlossenen Unternehmen und Versicherten einen Nachschuss verlangen. Diese sind also nachschusspflichtig. Bei den Versicherungen gilt demgegenüber die Kapitalgarantie.
Es ist richtig, dass die Kunden - die KMU -, die diese Produkte vor sich sehen, darauf aufmerksam gemacht werden müssen, was für Unterschiede bestehen. Dabei müssen wir auch bedenken, dass nach dem neuesten Bericht des Eidgenössischen Departementes des Innern heute doch 55 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen eine nur eingeschränkte Risikofähigkeit haben. Eine eingeschränkte Risikofähigkeit bedeutet, dass eine Nachschusspflicht Realität werden könnte, wenn sich die Situation auf dem Kapitalmarkt verschlechtert.
Wir empfehlen Ihnen also, die Regelung ins Gesetz aufzunehmen und in Absatz 1 Buchstabe b gegenüber den Versicherten die Information beizufügen, dass das entsprechende Unternehmen in der Aufsicht dem Bundesamt für Sozialversicherung untersteht und nicht dem Bundesamt für Privatversicherungen. Absatz 2, wie er von der Kommission beantragt wird, sieht vor, dass der Bundesrat Einzelheiten regeln kann.
Es hat noch einen Druckfehler auf der Fahne: Am Schluss von Absatz 2 müsste es heissen "welche im Anschlussvertrag festzuhalten ist" und nicht "welche im Anschlussvertrag festgehalten ist".