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Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-12-08

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-08

Wortprotokoll

Artikel 5 Absatz 5 enthält den Kern des ersten Entwurfes des Bundesrates. Es entfällt die bisherige Garantie der Anpassung der Renten an die Teuerung zu 50 Prozent zulasten des Bundes. Wir haben darüber beim Eintreten gesprochen, und ich gehe auch nicht mehr darauf ein. Die Garantie könnte insbesondere auch bewirken, dass zwar die Renten teilweise der Teuerung anzupassen wären, dass dies beim aktiven Personal aus finanziellen Gründen aber nicht machbar wäre.

Auf den Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem neuen Artikel 36 BVG habe ich auch bereits hingewiesen. Auch nach jener Vorschrift sind Teuerungsanpassungen auf den Renten nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen.

Der Entscheid des Bundesrates über die Teuerungsanpassung auf den Renten gilt für die Rentnerinnen und Rentner der Publica. Hier sind alle Bundes- und Altrenten einbezogen, welche bei der Publica geführt werden. Damit wird in diesem Absatz eben auch bereits die unterschiedliche Behandlung der Altrentner angesprochen.

Wir haben in der Kommission auch bereits über eine Ergänzung von Absatz 5 diskutiert, welche von der SPK des Nationalrates beantragt wird. Danach begünstigt der Bundesrat bei der Festlegung der Teuerungsanpassung auf den Renten die niedrigen Renten durch eine gestaffelte Anpassung. Die Kommission stellt sich gegen eine solche Ergänzung. Die Rentenhöhe ist kein geeignetes Kriterium, um die soziale Situation der Rentner einzuschätzen. Die Höhe der Rente wird vielmehr durch anderes beeinflusst, insbesondere durch die Versicherungszeit, Teilbeschäftigung, die Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum, Ehescheidung, Einkäufe oder unterlassene Einkäufe usw. Wenn Vermögenserträge zur Finanzierung verwendet werden, stellt sich das Problem der Willkür. Die Vermögenserträge wären nach einheitlichen Kriterien auf die Anspruchsgruppen zu verteilen. Die Rentenhöhe ist auch hiezu kein geeignetes Instrument. Schliesslich wäre die Durchführung auch enorm aufwendig, da wohl jede Rente dahin gehend zu überprüfen wäre, ob sie auf ein effektiv kleineres Einkommen zurückgeht oder eben nicht.

Diese Überlegungen gelten auch für eine allfällige gleichlautende Ergänzung von Artikel 5a Absatz 1.