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Briner Peter · Ständerat · 2004-12-14

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-14

Wortprotokoll

Mit Artikel 107a hat der Bundesrat für das Dublin-Verfahren vorgeschlagen, dass Dubliner Beschwerden grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Dies basiert auf der Annahme, dass in allen Dublin-Staaten die Einhaltung der völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen gewährleistet ist. Die Realität zeigt, dass die europäische Harmonisierung und die Umsetzung der bis heute vier EU-Mindeststandardrichtlinien in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung noch nicht überall abgeschlossen sind.

Das jüngste Beispiel eines EU-Staates, welcher sein Asylgesetz entsprechend korrigieren muss, ist Österreich: Dort hat der Verfassungsgerichtshof Mitte Oktober 2004 entschieden, dass eine Beschwerde aufschiebende Wirkung haben muss, wenn Schutzgüter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betroffen sind. Dies kann etwa bei kranken oder besonders verletzlichen Personen wie Kindern und älteren Leuten der Fall sein. Ein weiterer aktueller Fall ist Griechenland: Hier weist das UNHCR in einem vor kurzem erschienenen Bericht darauf hin, dass Asylsuchende, für die Griechenland gemäss Dublin zuständig ist, mit der Rückführung in ihre Heimat ohne Prüfung ihres Asylgesuches rechnen müssen. Darum verlangt der Europäische Gerichtshof heute die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine asylsuchende Person in einen anderen Dublin-Staat überwiesen werden soll, welcher die EMRK verletzt. Mit dieser auf eindeutige EMRK-Verletzungen beschränkten Ausnahmeregelung sollen Dublin-Überführungen weder generell verhindert noch massgeblich verzögert werden. Es soll sich um eine Hand voll Ausnahmen handeln.

Mit einem Stimmenverhältnis von 6 zu 6 Stimmen und dem Stichentscheid des Präsidenten beantragt Ihnen die Kommission Zustimmung zur nationalrätlichen Fassung. Eine Überprüfung und Beurteilung erfolgt so oder so, und es geht hier einzig darum, dass wir dies, wenn wir es schon tun müssen, auch im Gesetz so niederschreiben.