Bürgi Hermann · Ständerat · 2004-12-14
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-12-14
Wortprotokoll
Ich spreche jetzt zum Bundesgesetz über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichtes, also zur ersten Vorlage, die wir zu behandeln haben. Den Ausgangspunkt für diese Vorlage bildet die Tatsache, dass mit der von Volk und Ständen gutgeheissenen Justizreform der Bund unter anderem verpflichtet worden ist, zur Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten eine richterliche Behörde zu schaffen.
Der Bundesrat hat dem Parlament in der Folge verschiedene Gesetzentwürfe unterbreitet, unter anderem auch das [PAGE 874] Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgerichtsgesetz ist von uns, aber auch vom Nationalrat als Zweitrat bereits beraten worden. Die Kommission für Rechtsfragen wird Anfang des kommenden Jahres die Differenzbereinigung abschliessen, sodass wir uns voraussichtlich in der Frühjahrssession 2005 erneut mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz beschäftigen werden. Unter Berücksichtigung der weiteren parlamentarischen Beratungen sowie der einzuhaltenden Referendumsfrist kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Betrieb 2007 aufnehmen kann.
Jetzt zum wichtigsten Punkt: Damit das neue Bundesverwaltungsgericht zum erwähnten Zeitpunkt - im Jahre 2007, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz in Kraft gesetzt wird - seine Tätigkeit auch tatsächlich ausüben kann und der Gerichtsbetrieb funktionstüchtig ist, braucht es eine Aufbauphase. Aus diesem Grund hat der Bundesrat unter dem Titel "Aufbau des Bundesverwaltungsgerichtes" eine Zusatzbotschaft zur Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege unterbreitet.
Beim Bundesgesetz über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichtes geht es in erster Linie darum, die notwendigen Gesetzesgrundlagen dafür zu schaffen, dass die Wahl der Richterinnen und Richter bereits vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes durchgeführt werden kann. Gleichzeitig soll ermöglicht werden, dass aus dem Kreis der gewählten Richterinnen und Richter eine provisorische Gerichtsleitung eingesetzt werden kann. Die Notwendigkeit dieser speziellen Gesetzesbestimmungen für den Gerichtsaufbau ist evident, sie liegt auf der Hand.
Das Verwaltungsgerichtsgesetz ist ein Gesetz, das auf ein bereits bestehendes Gericht ausgerichtet ist. Während der Aufbauphase sind jedoch diverse organisatorische Entscheidungen zu treffen - Beispiele: Festlegung der Struktur des Gerichtes, Anzahl und Aufgabenbereiche der Abteilungen usw. Diese Entscheide setzen Organisations- und Wahlkompetenzen voraus, bevor das Verwaltungsgerichtsgesetz seine Wirkung entfalten kann.
Dieses zeitlich beschränkte Gesetz, das wir jetzt beraten, ermöglicht es der Bundesversammlung, rechtzeitig die Richterwahlen durchzuführen sowie ein kleines Führungsgremium einzusetzen, das dann zusammen mit der bestehenden Projektorganisation die für den Aufbau des neuen Bundesverwaltungsgerichtes erforderlichen organisatorischen Vorbereitungen und Anordnungen trifft. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes ohne Zeitverzug die Aufgaben der bisherigen Beschwerdedienste bzw. Rekurskommissionen erfüllen kann.
Namens der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie, auf das Bundesgesetz über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichtes einzutreten.